Gesetzliche Grundlagen

Für Massnahmen in der beruflichen Integration, die sich an das Individuum richten, ist in erster Linie die Invalidenversicherung zuständig. Das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG sieht Massnahmen zum Arbeitsplatzerhalt oder der Wiedereingliederung vor. Die Invalidenversicherung IV unterscheidet grundsätzlich zwischen medizinischen und beruflichen Massnahmen zur beruflichen (Re-)Integration sowie Geldleistungen in Form von Renten als Einkommensersatz bei Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit.

Die Massnahmen beruflicher Art der IV (Art. 15 bis 18d IVG) haben das Ziel, der invaliden Person die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu ermöglichen. Die Bemühungen zur Integration in der Arbeitswelt wurden in den vergangenen Jahren deutlich intensiviert. Das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV kann zudem zum Zweck der Eingliederung befristete Pilotversuche bewilligen, die von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen können (Art. 68quater IVG).

Das Behindertengleichstellungsgesetz BehiG beschränkt sich im Bereich Arbeit auf die öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnisse des Bundes (Art. 3 Bst. G Behig). Bei Arbeitsverhältnissen mit privaten Arbeitgebern geht der Schutz weniger weit. Von Bedeutung ist hier insbesondere die Pflicht zum Persönlichkeitsschutz des Arbeitgebers gegenüber den Arbeitnehmenden (Art. 328 OR).

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Letzte Änderung 02.12.2019

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