Das Behindertengleichstellungsgesetz verpflichtet Bund und vom Bund konzessionierte Unternehmen wie die Post oder die Swisscom, ihre Dienstleistungen im Rahmen der Verhältnismässigkeit für Menschen mit Behinderungen barrierefrei anzubieten. Hierbei können Betroffene die Beseitigung einer Benachteiligung verlangen. Die Kantone und Gemeinden sind über das verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV) verpflichtet, bei der Inanspruchnahme ihrer Dienstleistungen niemanden zu diskriminieren.
Letzte Änderung 13.05.2019