Gesetzliche Grundlagen

Das BehiG setzt bei der Beseitigung von Benachteiligungen bei der Inanspruchnahme des öffentlichen Verkehrs einen Zeitrahmen. Kommunikationssysteme und die Billetausgabe mussten bis Ende 2013 an die Bedürfnisse von Reisenden mit Behinderungen angepasst werden. Die gesetzliche Frist für die Anpassung der öffentlichen Transportmittel und der Infrastruktur läuft noch bis Ende 2023.

Menschen mit Behinderungen und Behindertenorganisationen besitzen gestützt auf das BehiG materielle Rechtsansprüche und entsprechende Beschwerdemöglichkeiten. Liegt im öffentlichen Verkehr eine Benachteiligung vor, haben die Betroffenen einen Rechtsanspruch auf Unterlassung bzw. Beseitigung dieser (Art. 7 Abs. 2, Art. 8 Abs. 1 BehiG). Die Pflicht zur Anpassung untersteht jedoch immer dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 11 und 12 Abs. 2 und 3 BehiG). Bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit müssen die verschiedenen Interessen aller Beteiligten  abgewogen werden. Dabei sind die Interessen der Menschen mit Behinderungen, der Verkehrsunternehmen und die gesamtgesellschaftlichen Interessen zu berücksichtigen . Wichtig dabei sind die Wirtschaftlichkeit, der Umwelt- sowie Natur- und Heimatschutz sowie die Betriebssicherheit. Erweist sich eine Anpassung als unverhältnismässig, ist eine angemessene Ersatzmassnahme (z.B. Call Center Handicap, Mobilitätshelfer oder – Helferinnen, Fahrdienste, usw.) vorzusehen (Art. 12 Abs. 3 BehiG). Allerdings dürfen Ersatzmassnahmen nur mit Zurückhaltung angeordnet werden und nicht diskriminierend ausgestaltet sein.

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Letzte Änderung 04.07.2019

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