Zugang zu amtlichen Dokumenten

Gemäss dem seit dem 1. Juli 2006 geltenden Öffentlichkeitsgesetz können Sie Einsicht in amtliche Dokumente des Generalsekretariats EDI verlangen.

Die gewünschten Dokumente können Sie vor Ort einsehen; Sie können aber auch eine Kopie anfordern.

Ihr Zugangsgesuch können Sie telefonisch, per E-Mail oder Brief stellen. Es sollte so formuliert werden, dass das Generalsekretariat die gewünschten Dokumente ermitteln kann. Zu diesem Zweck sollten Sie möglichst viele Angaben über das gewünschte Dokument bzw. die gewünschten Dokumente machen (z.B. Datum, Titel, Referenznummer, Zeitraum, besonderes Ereignis, Sachbereich, Behörde, die ein Dokument erstellt hat, Behörde, die ein Dokument empfangen hat, weitere betroffene Behörden). Sie können uns auch vorgängig kontaktieren und Informationen über die verfügbaren Dokumente verlangen.

Das Generalsekretariat nimmt grundsätzlich innert 20 Tagen Stellung zum Gesuch. Die Frist kann verlängert werden; in diesem Fall werden Sie über die Verlängerung informiert.

Wenn der Zugang beschränkt, aufgeschoben oder verweigert wird oder wenn das Generalsekretariat nicht innert der gesetzlich vorgesehenen Fristen Stellung genommen hat, können Sie ein Schlichtungsgesuch beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten stellen.

Der Zugang zu amtlichen Dokumenten ist grundsätzlich gebührenpflichtig. Gebühren von weniger als CHF 100.-- werden nicht verrechnet. Wenn die Kosten voraussichtlich CHF 100.- übersteigen, werden Sie darüber informiert und müssen Ihr Gesuch bestätigen, bevor es behandelt wird.

Weisungen des GS-EDI (PDF, 38 kB, 30.06.2006)Weisungen des GS-EDI über den Zugang zu amtlichen Dokumenten vom 2. Juni 2006

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