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Gleichstellung

In der Schweiz dürfen Menschen weder aufgrund ihres Geschlechts, noch aufgrund einer Behinderung benachteiligt und diskriminiert werden. Der Bund ist verpflichtet, für Gleichstellung zu sorgen und allfällige Benachteiligungen zu beseitigen.

Gleichstellung von Frau und Mann

In der Schweiz ist die Gleichstellung der Geschlechter seit 1981 in der Bundesverfassung verankert. Der Gleichstellungsartikel verpflichtet den Bund, für rechtliche und tatsächliche Gleichstellung zu sorgen, und enthält das Recht auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.

1996 trat das Gleichstellungsgesetz in Kraft; es konkretisiert den Verfassungsauftrag für das Erwerbsleben, verbietet direkte wie indirekte Diskriminierungen in allen Arbeitsverhältnissen und soll die Gleichstellung im Erwerbsleben fördern.

Auf Bundesebene zuständig ist das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG) im Eidgenössischen Departement des Innern (EDI).

Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung von Frau und Manm (EBG)

Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen

Seit 2004 können sich Menschen mit Behinderung gegen Benachteiligung und Diskriminierung rechtlich zur Wehr zu setzen. Das gilt insbesondere in den Bereichen Bau, Dienstleistungen, Öffentlicher Verkehr oder in der Aus- und Weiterbildung. Gemäss Bundesverfassung und Behindertengleichstellungsgesetz sind die Gleichstellung von Menschen ohne Behinderung und Menschen mit Einschränkungen zu fördern sowie rechtliche oder tatsächliche Benachteiligungen zu beseitigen.

Zuständig auf Bundesebene ist das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (EBGB) im Eidgenössischen Departement des Innern (EDI).

Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (EBGB)

Rechtliche Grundlagen

Artikel 8 Bundesverfassung

Gleichstellungsgesetz

Behindertengleichstellungsgesetz

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