Entschädigung und Genugtuung bei Impfschäden

Impfungen gehören zu den wirksamsten Mitteln, um sich, seine Kinder und andere Personen vor bestimmten Infektionskrankheiten zu schützen. Sehr selten kann es auch zu schweren Nebenwirkungen kommen. In diesen Fällen haben Sie die Möglichkeit, beim Bund für ungedeckte Folgekosten eine Entschädigung oder eine Genugtuung zu beantragen.

Die Artikel 64 bis 69 des Epidemiengesetzes (EpG; SR 818.101) regeln die Voraussetzungen und das Verfahren für eine finanzielle Entschädigung und/oder Genugtuung durch den Staat bei Impfschäden.

Was sind Impfschäden im Sinne des Epidemiegesetzes?

Als Schäden kommen z. B. eine Erwerbseinbusse aufgrund von Arbeitsunfähigkeit oder Kosten für Haushaltshilfen oder für ärztlich verordnete, aber nicht von der Krankenversicherung übernommene Behandlungen in Frage. Finanzielle Folgeschäden aufgrund leichtgradiger Nebenwirkungen (z. B. Rötungen, Schwellungen und Verhärtungen an der Einstichstelle, Kopfschmerzen, Muskelschmerzen, Fieber), die allenfalls Kosten verursachen, weil Arzneimittel oder eine Arztkonsultation notwendig sind, fallen nicht unter den Begriff des «Impfschadens».

Die Entschädigung deckt die materiellen Schäden, etwa die Heilungs- und Erwerbsausfallkosten. Bei der Genugtuung handelt es sich um eine Art Schmerzensgeld für die durch den Impfschaden erlittene schwere Beeinträchtigung (immaterielle Schäden).

Wer hat Anspruch auf eine Entschädigung und/oder Genugtuung?

Eine Entschädigung bzw. Genugtuung für Impfschäden kommt in Betracht, wenn:

  1. die Impfung in der Schweiz erfolgt ist und behördlich empfohlen wurde (Impfungen);
  2. die Impfung zu einer gesundheitlichen Beeinträchtigung geführt hat, die in einem adäquat kausalen Zusammenhang zur Impfung steht;
  3. die gesundheitliche Beeinträchtigung zu finanziellen Auswirkungen (d.h. einer Vermögensminderung) geführt hat;
  4. der Schaden (materiell und immateriell) nicht bereits durch Dritte gedeckt ist (subsidiäre Haftung), zum Beispiel durch eine Ärztin oder einen Arzt, den Impfstoffhersteller oder eine Versicherung.

All diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.

Achtung: Die Kosten, die aufgrund der Franchise oder des Selbstbehalts von der betroffenen Person selber bezahlt werden müssen, werden nicht übernommen.

Für einen Anspruch auf Genugtuung muss zusätzlich nachgewiesen werden, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung zu schweren Folgen geführt hat (z.B. länger anhaltender Spitalaufenthalt, länger anhaltende Arbeitsunfähigkeit oder lange psychische Konsequenzen oder Leiden).

Vorgehen bei der Gesuchseinreichung

Betroffene Personen, die bei einem Impfschaden finanzielle Ansprüche an den Bund erheben wollen, können beim Eidgenössischen Departement des Innern (EDI), Generalsekretariat, Inselgasse 1, 3003 Bern, ein Gesuch stellen. Hierfür ist ein vollständig ausgefülltes Gesuchsformular mit den notwendigen Belegen einzureichen. Das Gesuch muss bis zum vollendeten 21. Lebensjahr oder innert fünf Jahren nach Verabreichung der Impfung eingereicht werden.

Weitere Informationen zum Thema Impfschäden finden Sie auf dem Flyer (siehe unten).

Wichtig: Wenn Sie einen Verdachtsfälle unerwünschter Arzneimittelwirkungen melden möchten, so wenden Sie sich bitte direkt an Swissmedic.

Letzte Änderung 06.03.2024

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Kontakt

Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Generalsekretariat GS-EDI
Inselgasse 1
CH-3003 Bern

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