Am 13. Juni wird über das Covid-19-Gesetz abgestimmt. Es erteilt dem Bundesrat zusätzliche Kompetenzen, um die negativen Auswirkungen der Corona-Pandemie auf Gesellschaft und Wirtschaft zu mildern.

Darum geht es
Im Frühling 2020 stieg die Zahl von Coronapatientinnen und -patienten in den Spitälern schnell an. Der Bundesrat musste rasch reagieren. Er ergriff zum einen Massnahmen, um die Bevölkerung vor einer Virusansteckung und die Spitäler vor einer Überlastung zu schützen. Dabei konnte er sich auf das Epidemiengesetz stützen. Zum anderen beschloss er Massnahmen zur Unterstützung von Menschen und Unternehmen, die unter den wirtschaftlichen Folgen der Pandemie litten. Da das Epidemiengesetz keine solchen Massnahmen vorsieht, stützte sich der Bundesrat dabei direkt auf die Bundesverfassung. Diese erlaubt es ihm, bei unmittelbar drohender Gefahr per Notrecht Massnahmen zu ergreifen. Solches Notrecht ist stets auf sechs Monate befristet. Sollen die direkt gestützt auf die Verfassung eingeführten Massnahmen länger gelten, müssen Bundesrat und Parlament ein Gesetz erarbeiten. Dies haben sie im aktuellen Fall mit dem Covid-19-Gesetz getan.
Beschluss und Referendum
Das Parlament hat das Gesetz im September 2020 angenommen und für dringlich erklärt. Damit trat es sofort in Kraft. Das Gesetz ist befristet; praktisch alle Regelungen gelten bis Ende 2021. Weil gegen das Gesetz das Referendum zustande gekommen ist, wird darüber abgestimmt.
Argumente
Referendumskomitee: Das Referendumskomitee kritisiert, das neue Gesetz sei sehr rasch erarbeitet und am Volk vorbei in Kraft gesetzt worden. Inhaltlich enthalte es neben positiven Elementen auch Schädliches wie Subventionen für die Medien. Der Bundesrat könne den Geschädigten der Pandemiemassnahmen anders helfen.
Bundesrat und Parlament: Für Bundesrat und Parlament ist das Gesetz nötig, um die schwerste Krise seit dem Zweiten Weltkrieg zu bewältigen. Es erlaubt, Hunderttausende Menschen und Unternehmen finanziell zu unterstützen, die in Not geraten sind. Damit können Leid gemildert und Arbeitsplätze und Löhne gesichert werden.
Finanzhilfen
Der Bundesrat hat seit Ausbruch der Coronapandemie umfangreiche Massnahmen beschlossen, um die wirtschaftlichen Folgen für Menschen und Unternehmen abzufedern. Das Covid-19-Gesetz bildet die rechtliche Basis für die Kurzarbeitsentschädigung, die Corona-Erwerbsersatzentschädigung, die Härtefallhilfen für Restaurants, Hotels, die Eventbranche oder Reisebüros, sowie die Unterstützung von Kultur, Sport und Medien:
Das Instrument der Kurzarbeit dient dazu, in Krisen Kündigungen zu verhindern und damit Arbeitsplätze zu erhalten. Die Arbeitslosenversicherung übernimmt anstelle des Arbeitgebers für eine gewisse Zeit einen Teil der Lohnkosten. Mit dem Covid-19-Gesetz haben mehr Arbeitnehmende Anspruch auf eine Kurzarbeitsentschädigung, zum Beispiel Personen in befristeten Arbeitsverhältnissen oder Lernende. Personen mit tiefen monatlichen Einkommen bis zu 3470 Franken garantiert das Gesetz zudem nicht nur 80 Prozent des Lohnes, sondern die volle Entschädigung. Mit dem Gesetz wurde ausserdem der administrative Aufwand verringert, um Arbeitgeber schnell und unkompliziert zu unterstützen. 2020 hat der Bund fast 11 Milliarden Franken für die Kurzarbeitsentschädigungen ausgegeben.
Von den neu geschaffenen Erwerbsausfallentschädigungen profitieren zahlreiche Arbeitnehmende und Selbstständigerwerbende, die direkt oder indirekt von den Massnahmen gegen die Ausbreitung des Virus betroffen sind – zum Beispiel, wenn sie ihren Betrieb schliessen müssen oder ihre Veranstaltung verboten wird. Anspruch haben auch weitere Personen, die ihre Arbeit unterbrechen müssen, zum Beispiel besonders gefährdete Personen, Personen in Quarantäne oder Eltern, wenn die Fremdbetreuung ihrer Kinder nicht mehr gewährleistet ist.
Der Bund beteiligt sich an kantonalen Härtefallhilfen für Betriebe, die besonders stark unter den Massnahmen zur Pandemiebekämpfung leiden. Beispiele sind Restaurants, Hotels, Reiseunternehmen oder die Eventbranche. Bund und Kantone haben dafür mehrere Milliarden gesprochen.
Kultur und Sport sind vom Veranstaltungsverbot sehr stark betroffen. Das Gesetz regelt die Unterstützung von Kulturunternehmen, Kulturschaffenden sowie Kulturvereinen im Laienbereich. Es regelt auch die Unterstützung der Klubs der professionellen und halbprofessionellen Ligen im Fussball, Eishockey, Basketball, Volleyball, Handball und Unihockey.
Mehr als hunderttausend Unternehmen und über eine Million Menschen waren und sind auf diese finanziellen Hilfen des Bundes angewiesen. Die Finanzhilfen dürften sich auf rund 30 Milliarden Franken belaufen.
Nicht alle aufgeführten Beiträge stützen sich auf das Covid-19-Gesetz
Häufige Fragen und Antworten
Einheimische Medien sind für unsere Demokratie von zentraler Bedeutung. Während der Corona-Pandemie hat sich gezeigt, dass die Bevölkerung verlässliche Medien stärker denn je nachfragt. Als Folge der Corona-Pandemie sind die Werbeeinnahmen aber dramatisch gesunken. So ist insbesondere die Werbung für sportliche und kulturelle Veranstaltungen, Gastronomie, Tourismus, Gewerbebetriebe oder lokale Geschäfte ganz oder weitgehend weggefallen. Damit fällt eine wichtige Finanzierungsquelle weg. Die Bundesversammlung hat den Bundesrat im Mai 2020 beauftragt, den Schweizer Medien eine Überbrückungshilfe zu leisten.
Es ist noch nicht absehbar, wie lange die Pandemie andauern wird. Es ist damit auch noch nicht absehbar, wie lange Finanzhilfen nötig sein werden. Das Covid-19-Gesetz ermöglicht es Bundesrat und Parlament, weiterhin rasch finanziell zu helfen, wenn die Entwicklung der Krise es nötig macht.
Das Covid-19-Gesetz regelt, wie der Bundesrat während der Pandemie sicherstellen kann, dass die Bevölkerung mit wichtigen medizinischen Gütern und Leistungen hinreichend versorgt ist. Er kann zum Beispiel für wichtige Arzneimittel Ausnahmen von der Zulassungspflicht vorsehen. Der Bundesrat hat in der Beratung des Gesetzes im Parlament festgehalten, dass dies für Covid-19-Impfstoffe nicht gelten soll. Impfstoffe werden erst dann zugelassen, wenn der Nachweis erbracht ist, dass sie sicher, wirksam und von hoher Qualität sind. Das Gesetz ermöglicht es zudem, dass der Bund die Kosten von Coronatests übernimmt. Das Gesetz ermöglicht dem Bundesrat weitere Massnahmen, etwa zum Schutz von besonders gefährdeten Arbeitnehmenden. Zudem legt es fest, wie Aktiengesellschaften und Vereine ihre Versammlungen trotz Versammlungsverbot rechtmässig durchführen können.
Das Gesetz ist befristet; praktisch alle Regelungen gelten bis Ende 2021. Wenn es die Bekämpfung der Pandemie oder die Bewältigung der Krise erfordert, können Bundesrat und Parlament die Geltungsdauer von Bestimmungen verlängern.
Nein.
Im Februar 2020 erreichte die Coronapandemie die Schweiz. Die Zahl der schweren Erkrankungen stieg rasch an. Der Bundesrat
ergriff Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung sowie zur Unterstützung von Menschen und Unternehmen, die unter den wirtschaftlichen Folgen der Pandemie litten. Er musste schnell handeln. Weil das Epidemiengesetz nicht für alle Massnahmen die gesetzliche Grundlage bot, stützte er sich auch auf Notrecht. Die Verfassung sieht für eine solche Krisensituation Notrecht vor. Allerdings ist dieses zeitlich befristet.
Nein. Mit dem Erlass des Covid-19-Gesetzes wurde das Notrecht beendet, wie es die Verfassung vorsieht. Das Gesetz ist im dafür vorgesehenen demokratischen Verfahren entstanden, es wurde durch das Parlament erlassen und es unterstand dem Referendum. Das Gesetz selber garantiert den Einbezug der Kantone, der Sozialpartner und der Kantone bei der Krisenbewältigung.
Im Verlauf der Pandemie zeigte sich, dass es mehr finanzielle Hilfen braucht. Das Parlament hat darum am 18. Dezember 2020 sowie am 19. März 2021 Änderungen am Covid-19-Gesetz beschlossen und sofort in Kraft gesetzt. Wenn es die Bekämpfung der Pandemie oder die Bewältigung der Krise erfordert, können Bundesrat und Parlament weitere Änderungen des Gesetzes beschliessen oder die Geltungsdauer von Bestimmungen verlängern.
Gegenstand der Referendumsabstimmung ist formell das Gesetz in seiner ursprünglichen Fassung vom 25. September 2020. Die Änderung vom 18. Dezember 2020 und vom 19. März waren separat dem Referendum unterstellt. Faktisch werden jedoch im Falle einer Ablehnung der Vorlage auch die Änderungen, welche die Bundesversammlung seit dem 25. September 2020 beschlossen und dringlich in Kraft gesetzt hat, gesamthaft dahinfallen.
Wenn die Stimmbevölkerung das Covid-19-Gesetz ablehnt, tritt es ein Jahr nach der Annahme durch das Parlament ausser Kraft, also am 25. September 2021. Dies ist von der Verfassung so vorgegeben. Damit würde die gesetzliche Grundlage für die aufgeführten Unterstützungsleistungen entfallen, auch wenn sie weiterhin nötig sein sollten. Alle Änderungen des Covid-19-Gesetzes, welche die Bundesversammlung seit dem 25. September 2020 beschlossen und dringlich in Kraft gesetzt hat, fallen gesamthaft dahin, wenn der Grunderlass wegfällt. Das betrifft zum Beispiel: Die ausgeweiteten Härtefallhilfen und die a-fonds-perdu-Beiträge und Darlehen für Klubs des professionellen und semiprofessionellen Mannschaftssports (Änderung vom Dezember 2020). Weitere Unterstützungen nach diesen Bestimmungen wären nicht mehr möglich. Während der Geltungsdauer des Covid-19-Gesetzes bereits ausbezahlte oder in Form von Krediten oder Bürgschaften gewährte Unterstützungen bleiben jedoch bestehen. Für gewisse Instrumente müssten aber neue gesetzliche Grundlagen geschaffen werden.
Nein. Ein Nein zum Gesetz nähme dem Bundesrat nicht die Möglichkeiten, die Ausbreitung der Pandemie mit Massnahmen zu bekämpfen, also etwa Läden oder Restaurants zu schliessen oder Veranstaltungen zu verbieten. Die Kompetenzen dazu sind im Epidemiengesetz geregelt. Auch der Kauf und die Verteilung von Impfstoffen wäre weiterhin möglich.
Die Überführung in ein oder mehrere nicht dringliche Bundesgesetze ist zulässig. Diese dürfen aber erst nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist oder nach gescheiterter Referendumsabstimmung in Kraft gesetzt werden. In der Zwischenzeit könnten mangels Rechtsgrundlage keine Leistungen ausgerichtet werden.
Nein. Die Überführung des Inhalts des Covid-19-Gesetzes (auch in abgewandelter Form) in der Herbstsession in eines oder mehrere neue dringliche Gesetze ist durch die Verfassung ausgeschlossen (Art. 165 Abs. 4 BV)
Sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, dürfen Bundesrat oder Parlament mit verfassungsunmittelbaren Verordnungen Rechtsgrundlagen schaffen, die Inhalte aus dem abgelehnten Gesetz übernehmen könnten. Die Voraussetzungen für ein allfälliges notrechtliches Handeln sind die folgenden:
- Es besteht eine unmittelbar drohende oder bereits eingetretene schwere Störung.
- Die sachlich gebotenen Massnahmen zur Gefahrenabwehr können nicht auf bestehende gesetzliche Grundlagen gestützt werden.
- Die Massnahmen sind zeitlich dringlich; ein Aufschub und insbesondere das Abwarten bis zur Schaffung von Rechtsgrundlagen im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren ist auch dann nicht möglich, wenn das Verfahren beschleunigt wird
Wird das Gesetz in der Volksabstimmung abgelehnt, dann können verfassungsunmittelbare Verordnungen nur erlassen werden, wenn sich die zeitliche Dringlichkeit der Massnahmen ergibt, weil Ereignisse eingetreten sind, die im Zeitpunkt der Abstimmung nicht vorhersehbar waren. Das blosse Ausserkrafttreten des Covid-Gesetzes am 25. September 2021 stellt keinen hinreichenden Grund dar.
Er kann für wichtige Arzneimittel Ausnahmen von der Zulassungspflicht vorsehen. Der Bundesrat hat in der Beratung des Gesetzes im Parlament festgehalten, dass dies für Covid-19-Impfstoffe nicht gelten soll. Impfstoffe werden erst dann zugelassen, wenn der Nachweis erbracht ist, dass sie sicher, wirksam und von hoher Qualität sind.
Die Impfung ist nicht Gegenstand des Covid-19-Gesetzes. Sie wird im Epidemiengesetz geregelt, das 2016 in Kraft getreten ist. Es sieht vor, dass die Kantone oder der Bundesrat Impfungen bei gefährdeten Bevölkerungsgruppen, bei besonders exponierten Personen etwa in einem Spital oder bei Personen, die bestimmte Tätigkeiten ausüben, für obligatorisch erklären können, wenn eine erhebliche Gefahr besteht. Personen, die dieser Impfpflicht nicht nachkommen, müssen unter Umständen gewisse Konsequenzen tragen, etwa Gesundheitsfachpersonen den Wechsel in eine andere Abteilung des Spitals. In der Schweiz darf aber niemand gegen den eigenen Willen zu einer Impfung gezwungen werden.
Letzte Änderung 30.03.2021
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