Die Invalidität von Teilerwerbstätigen soll ausgewogener berechnet werden

Bern, 01.12.2017 - Für die Festlegung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen führt der Bundesrat ein neues Berechnungsmodell ein. Dieses verbessert die Vereinbarkeit von Familie und Beruf und erfüllt die Anforderungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 1. Dezember 2017 beschlossen, die entsprechende Verordnungsänderung per 1. Januar 2018 in Kraft zu setzen.

Für teilerwerbstätige Personen wird der Invaliditätsgrad nach der gemischten Methode festgelegt, d.h. die gesundheitliche Einschränkung im Erwerbsbereich (Beruf), und im Aufgabenbereich (z.B. Haushalt) wird separat ermittelt. Die Teilzeitarbeit im Erwerbsbereich wird dabei heute überproportional berücksichtigt, was in der Regel zu tieferen Invaliditätsgraden führt, verglichen mit der allgemeinen Methode für vollerwerbstätige Personen. Davon betroffen sind zu einem Grossteil Frauen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in einem Urteil vom 2. Februar 2016 diese Berechnungsmethode als diskriminierend bezeichnet, weil sie Frauen benachteiligt, die nach der Geburt von Kindern ihr Arbeitspensum reduzieren.

Neu sollen für die Festlegung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen die gesundheitlichen Einschränkungen in der Erwerbstätigkeit und im Aufgabenbereich gleich stark gewichtet werden. Für die Ermittlung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit soll auf eine hypothetische Vollerwerbstätigkeit abgestellt werden. In Bezug auf den Aufgabenbereich (z.B. Haushalt) soll gleich gerechnet werden wie bei versicherten Personen, die sich vollständig dem Aufgabenbereich widmen. Damit wird die Haus- und Familienarbeit besser berücksichtigt und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf verbessert.

Auswirkungen auf die IV

Mit dem neuen Berechnungsmodell können teilerwerbstätige Personen in Zukunft eine höhere Rente erhalten, weil ihr Invaliditätsgrad neu bemessen und berechnet wird. Aus diesem Grund sind alle laufende Viertelsrenten, halbe Renten und Dreiviertelsrenten, welche nach der bisherigen gemischten Methode berechnet wurden, von den IV-Stellen von Amtes wegen zu prüfen. Eine allfällige Erhöhung der Rente wird in diesen Fällen ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Änderung gewährt werden. Das vorgeschlagene Berechnungsmodell führt zu Mehrkosten für die IV von etwa 35 Millionen Franken pro Jahr.

Für Personen, die bisher nach der aktuellen gemischten Bemessungsmethode einen IV-Grad von unter 40 Prozent erreichten, kann aufgrund der vorgeschlagenen Berechnungsweise ein IV-Grad von 40 Prozent und höher resultieren, was neu zu einem Anspruch auf eine Rente führen würde. Da in diesen Fällen keine Revision von Amtes wegen erfolgt, müssen sich die betroffenen Personen erneut bei der IV anmelden. Es empfiehlt sich daher eine möglichst rasche Neuanmeldung bei der zuständigen IV-Stelle. In diesem Bereich kann keine Schätzung der Mehrkosten gemacht werden, weil hierzu auswertbaren Grundlagen fehlen.

Die vorliegende Änderung der Verordnung über die Invalidenversicherung tritt auf den 1. Januar 2018 in Kraft.


Adresse für Rückfragen

Stefan Ritler, Vizedirektor
Leiter Geschäftsfeld Invalidenversicherung
Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
Tel. +41 58 462 91 32
stefan.ritler@bsv.admin.ch



Herausgeber

Der Bundesrat
https://www.admin.ch/gov/de/start.html

Eidgenössisches Departement des Innern
http://www.edi.admin.ch

Bundesamt für Sozialversicherungen
http://www.bsv.admin.ch

https://www.edi.admin.ch/content/edi/de/home/dokumentation/medienmitteilungen.html.msg-id-69037.html