Mehr Integrität und Transparenz im Heilmittelbereich

Bern, 10.04.2019 - Im Heilmittelbereich gelten ab 2020 neue Regeln für die Integrität und Transparenz. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 10. April 2019 neue Bestimmungen zum Heilmittelgesetz (HMG) verabschiedet. Bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln werden geldwerte Vorteile untersagt, wenn sie die Wahl der Behandlung beeinflussen können. Ausserdem müssen Preisrabatte und Rückvergütungen beim Heilmitteleinkauf künftig gegenüber den Behörden transparent gemacht werden.

Die Gesetzgebung über geldwerte, materielle Vorteile bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln wird verstärkt. Von solchen Vorteilen profitieren heute hauptsächlich Ärztinnen und Ärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker; in Zukunft sind sie grundsätzlich untersagt, wenn sie die Wahl der Behandlung beeinflussen könnten. Das HMG umschreibt explizit jene materiellen Vorteile, die als zulässig gelten. Es handelt sich beispielsweise um Vorteile von bescheidenem Wert, die für die fachliche Praxis von Belang sind, oder, unter bestimmten Voraussetzungen, um Unterstützungsbeiträge für die Forschung und das Bildungswesen.

Ausserdem werden Preisrabatte und Rückvergütungen beim Heilmitteleinkauf (Arzneimittel und Medizinprodukte) stärker reglementiert. Auch sie sind nur zulässig, wenn sie die Wahl der Behandlung nicht beeinflussen. Die Gesundheitsfachpersonen sind verpflichtet, diese Vergünstigungen an ihre Patientinnen und Patienten beziehungsweise deren Versicherer weiterzugeben. Infolge einer vom Parlament verabschiedeten Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) können die Leistungserbringer mit den Versicherern vereinbaren, einen kleineren Teil der erlangten Vorteile für Qualitätsverbesserungsmassnahmen einzusetzen.

Erhöhte Transparenz bei Preisrabatten und Rückvergütungen
Die Transparenz bildet das zweite Kernelement dieser neuen Regelung. So müssen die Gewährung und die Annahme von Preisrabatten und Rückvergütungen beim Heilmitteleinkauf künftig transparent gegenüber den Behörden gemacht werden. Die Vergünstigungen sind dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf Verlangen offenzulegen. Das BAG muss die Einhaltung der neuen Regel kontrollieren und gegebenenfalls Sanktionen verhängen. Von dieser Transparenzpflicht sind jedoch bestimmte Heilmittel mit geringem Risikopotenzial für die Patientinnen und Patienten ausgenommen.

Die rechtlichen Änderungen sind Teil des Heilmittelverordnungspakets IV. Sie erfolgen im Rahmen der ordentlichen Revision des HMG, die das Parlament 2016 verabschiedet hat. Die neue Verordnung über die Integrität und Transparenz im Heilmittelbereich (VITH) präzisiert die Ausführungsbestimmungen. Die Krankenversicherungsverordnung (KVV) wird ebenfalls geändert. Die neuen Bestimmungen sollen per 1. Januar 2020 in Kraft treten. 

In der letzten Frühlingssession hat das Parlament ausserdem beschlossen, die Integritätspflicht auf Medizinprodukte mit erhöhtem Risiko auszuweiten. Das entsprechende Ausführungsrecht wird angepasst und voraussichtlich im Laufe des nächsten Jahres in die Vernehmlassung geschickt.


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