Einheitliche Vergütung Pflegematerial: Umsetzung geregelt

Bern, 04.06.2021 - Die Krankenversicherer sollen die Finanzierung des Pflegematerials unabhängig davon übernehmen, ob die Anwendung durch eine Pflegefachperson erfolgt oder nicht. Das hat das Parlament im Dezember 2020 beschlossen. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 4. Juni 2021 die erforderlichen Verordnungsänderungen verabschiedet. Die Regelung tritt am 1. Oktober in Kraft.

Die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) sieht heute einzig eine separate Vergütung für Materialien vor, die die Patientinnen und die Patienten direkt oder unter Beihilfe von nichtberuflich mitwirkenden Personen verwenden und die in der Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL) aufgeführt sind. Für das in den Pflegeheimen und bei der ambulanten Pflege vom Pflegefachpersonal verwendete Pflegematerial ist indessen keine separate Vergütung vorgesehen. Der Bundesrat hat am 27. Mai 2020 vorgeschlagen, die Unterscheidung zwischen den beiden Verwendungsarten aufzuheben und auf diese Weise die Finanzierung des Pflegematerials ambulant und im Pflegeheim zu sichern. Das Parlament verabschiedete im Dezember vergangenen Jahres eine entsprechende Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG).

Um die neue Regelung umzusetzen, hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 4. Juni 2021 die erforderliche Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung verabschiedet. Am gleichen Tag hat das Eidgenössische Departement des Innern die Änderung der Krankenpflege-Leistungsverordnung erlassen. Die Verordnungsänderungen treten am 1. Oktober 2021 in Kraft.

Die Vergütung der Pflegematerialien wird künftig ausschliesslich durch die OKP erfolgen. Kantone und Gemeinden werden dadurch um schätzungsweise 65 Millionen Franken entlastet.


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