Allgemeine Bestimmungen

Die Artikel 1 bis 4 der Behindertenrechtskonvention (BRK) formulieren die allgemeinen Bestimmungen. Sie umreissen die Ziele (Art. 1) und erläutern verschiedene zentrale Begriffe (Art. 2) der BRK .

Artikel 3 nennt die allgemeinen Grundsätze, auf die sich die BRK ausrichtet. Diese heben Aspekte hervor, die im Zusammenhang mit Behinderung massgebend sind. Die Zugänglichkeit wird als Bedingung für den Genuss der Menschenrechte anerkannt, ebenso die Achtung der Unterschiedlichkeit und die Akzeptanz der Menschen mit Behinderungen als Teil der menschlichen Vielfalt.

Artikel 4 definiert die Verpflichtungen der Vertragsstaaten, die sich aus den materiellen Gewährleistungen der Konvention ergeben. Es handelt sich beispielsweise um die Verpflichtung, alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstigen Massnahmen zur Umsetzung der in dieser BRK anerkannten Rechte zu treffen (Art. 4 Abs. 1 Bst. a). In Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c wird daran erinnert, dass die Förderung der Menschenrechte von Menschen mit Behinderungen nicht nur im Rahmen einer Politik zugunsten der Menschen mit Behinderungen betrieben werden soll, sondern dass die Umsetzung der Bestimmungen der Konvention eine Querschnittaufgabe des Staates darstellt. Alle Gesetzesentwürfe und alle anderen staatlichen Handlungen sollen den Bestimmungen der BRK entsprechen. Nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d müssen die Vertragsstaaten alle mit dem Übereinkommen unvereinbaren Handlungen unterlassen. Sie sollen dafür besorgt sein, dass die staatlichen Behörden und die öffentlichen Einrichtungen im Einklang mit dem Übereinkommen handeln. Buchstabe e definiert die Schutzverpflichtungen des Staates bei Verletzung des Diskriminierungsverbots durch Personen, Organisationen oder private Unternehmen.

Bewusstseinsbildung: Nach Artikel 8 verpflichten sich die Vertragsstaaten, das Bewusstsein der gesamten Gesellschaft für die Situation der Menschen mit Behinderungen, für die Achtung ihrer Rechte und für ihre Fähigkeiten und ihren Beitrag zu schärfen.

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