Arbeitsverhältnisse

Das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) betrifft nur durch das Bundespersonalgesetz (BPG) geregelte Arbeitsverhältnisse, d. h. wenn der Bund Arbeitgeber ist. Dies gilt für den Bundesrat, die Bundesversammlung, für die Parlamentsdienste, die Bundesbahnen und das Bundesgericht (Art. 3 Abs. 1 BPG); weiter für die Departemente, die Bundeskanzlei, die Gruppen und Ämter sowie die dezentralisierten Verwaltungseinheiten, soweit ihnen der Bundesrat die entsprechenden Befugnisse überträgt (Abs. 2). Gemäss Artikel 13 BehiG setzt der Bund als Arbeitgeber alles daran, Behinderten gleiche Chancen wie nicht Behinderten anzubieten. Bei allen Arbeitsverhältnissen und auf allen Ebenen, namentlich jedoch bei den Anstellungen, trifft der Bund die zur Umsetzung des Gesetzes erforderlichen Massnahmen.

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