Bauten und Anlagen

Das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) bezweckt die Verbesserung der Zugänglichkeit. Es gilt für öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen, Wohngebäude mit mehr als 8 Wohneinheiten und Gebäude mit mehr als 50 Arbeitsplätzen. Private oder kantonale Gebäude unterliegen nicht dem BehiG, da sie nicht in die Zuständigkeit des Bundes gehören. Als öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen gelten z. B. Läden, Banken, Restaurants, Hotels, Theater, Museen, Bibliotheken, Parkhäuser, öffentliche Parkanlagen, Schwimmbäder und Stadien. Das BehiG entbindet die behinderten Personen nicht von anderen Zugangsbedingungen wie beispielsweise der Bezahlung des Eintrittspreises.

Für weiterführende Informationen siehe Faktenblatt 2: Bauten und Anlagen:

https://www.edi.admin.ch/content/edi/de/home/fachstellen/aktuell/recht1/schweiz/behindertengleichstellungsgesetz-behig/bauten-und-anlagen.html