Dienstleistungen

Das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) gilt für Dienstleistungen, die von Privaten, von Unternehmen mit einer Infrastrukturkonzession nach Artikel 5 des Eisenbahngesetzes (EBG) oder einer Personenbeförderungskonzession nach Artikel 6 des Personenbeförderungsgesetzes (PBG) oder von öffentlich-rechtlichen Körperschaften erbracht werden. Erfasst sind öffentliche Dienstleistungen der Verwaltung wie Grundbuch- oder Handelsregister, oder von Privaten wie Restaurants, Hotels, Schwimmbäder oder Theater.


Für weiterführende Informationen siehe Faktenblatt 4: Für die Öffentlichkeit bestimmte Dienstleistungen:

https://www.edi.admin.ch/content/edi/de/home/fachstellen/aktuell/recht1/schweiz/behindertengleichstellungsgesetz-behig/dienstleistungen.html