Digitale Inklusion und Dienstleistungen

Dienstleistungen ist eines der vier Schwerpunktthemen der Behindertenpolitik 2023 – 2026. Die neue Behindertenpolitik sieht Programme vor, die ab 2024 in den jeweiligen Schwerpunktthemen die Situation von Menschen mit Behinderungen in der Schweiz fördern werden. Das Programm Dienstleistungen fokussiert dabei auf digitale Dienstleistungen und fördert damit die digitale Inklusion. Zudem sollen zukünftig Dienstleistungen von Privaten, welche für die Öffentlichkeit bestimmt sind, auch für Menschen mit Behinderungen zugänglich werden. Dies ist das Ziel der anstehenden Gesetzesrevision des Behindertengleichstellungsgesetzes BehiG.

Digitale Inklusion

Von der Online-Reservierung in einem Restaurant bis zur elektronischen Umzugsmeldung oder Online-Banking: Immer öfters werden Dienstleistungen von Behörden wie auch von Privaten digital. Um digitale Dienstleistungen nutzen zu können, müssen diese zugänglich (E-Accessibility) und bedienbar (Usability) sein. Zudem muss Wissen zur Benutzung vorhanden sein (Grundkompetenzen).

Die Digitalisierung betrifft beinahe alle Lebensfelder. Soll diese inklusiv gestaltet werden, braucht es insbesondere auch Vernetzung der verschiedenen Akteure, Sensibilisierung, Wissensförderung, Hilfsmittel und Massnahmen zur Förderung von barrierefreien Informationen und Dienstleistungen wie auch Massnahmen zur Stärkung von digitalen Grundkompetenzen. Das EBGB nimmt zur Förderung der digitalen Inklusion einerseits eine handelnde Rolle mit eigenen Massnahmen ein, wie auch eine koordinierende Funktion zur Vernetzung und Förderung einer nationalen digitalen Inklusion.

E-Accessibility: Hilfsmittel, Vorgaben und Guidelines

Unter folgendem Link gelangen Sie zu verschiedenen Tipps, Leitfäden, Vorgaben und vielem mehr rund um das Thema E-Accessibility und barriererfeie digitale Kommunikation.

Barrierefreie digitale Kommunikation

Allianz

Gemeinsam mit weiteren engagierten Organisationen sind wir am Aufbau einer Allianz für digitale Inklusion in der Schweiz. Gemeinsam wollen wir uns für eine nachhaltige Inklusion in der digitalen Welt einsetzen. Die verschiedenen Akteure sollen breit vertreten sein (Verwaltung, Privatwirtschaft und Zivilgesellschaft). Wenn alle Akteure zusammenarbeiten und ihre Kompetenzen, Möglichkeiten und Abdeckung der verschiedenen Bedürfnisse einbringen, so können wir eine nachhaltige und breit abgestützte Inklusion erreichen. Ziel dabei ist: Die Barrieren für Menschen, die von der digitalen Welt ausgeschlossen oder benachteiligt sind, zu verringern. Das sind Menschen mit Behinderungen, ältere Menschen, Menschen mit geringen digitalen Grundkompetenzen oder auch armutsbetroffene Menschen.

Um der Vision der digitalen Inklusion in der Schweiz näher zu kommen, sind national koordinierte Massnahmen in verschiedenen Themenbereichen wie E-Accessibility, Usability oder digitale Kompetenzen nötig.

Dienstleistungen

Innerhalb der geplanten Revision des Behindertengleichstellungsgesetz sollen Dienstleister seitens der Privatwirtschaft stärker in die Pflicht genommen werden. Menschen mit Behinderung müssen Zugang haben zu Dienstleistungen, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind. Private sind verpflichtet, angemessene Vorkehrungen zu treffen, damit Menschen mit Behinderungen diese Dienstleistungen ohne erschwerende Bedingungen in Anspruch nehmen können.

Weitere Informationen zur BehiG-Revision finden Sie auf der folgenden Seite: Behindertenpolitik

Rechtliche Vorgaben und Standard

Die Zugänglichkeit von Informationen ist nicht nur eine gesellschaftliche Verantwortung, sie ist auch gesetzlich verankert. Die Bundesverwaltung ist verpflichtet ihre Informationen und Dienstleistungen über das Internet für Menschen mit Behinderungen zugänglich zu gestalten. Dazu gibt es verschiedene gesetzliche Grundlagen. Zur Umsetzung dieser rechtlichen Verpflichtung zeigt der eCH-0059 E-Accessibility Standard Prioritäten auf und konkretisiert einzelne Themenbereiche näher.

Bundesverfassung

Die Bundesverfassung (BV, SR 101) verbietet Diskriminierungen wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung (Art. 8 Abs. 2 BV) und verpflichtet Bund und Kantone dazu, Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen zu ergreifen (Art. 8 Abs. 4 BV).

Behindertengleichstellungsgesetz

Was dies für den Zugang zu Informationen der Behörden bedeutet, konkretisiert für den Bund das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG, SR 151.3). Das BehiG sieht vor, dass der Bund im Rahmen der Verhältnismässigkeit seine Dienstleistungen für die Öffentlichkeit so anbieten muss, dass sie von der gesamten Bevölkerung genutzt werden können. Wichtige Informationen für die gesamte Bevölkerung müssen entsprechend zugänglich sein. Zu den Informationen, die für Menschen mit Behinderungen wichtig sind, gehören jedoch nicht nur Informationen für die breite Öffentlichkeit, sondern auch Informationen, die speziell diese Menschen betreffen, beispielsweise Informationen zur politischen Partizipation, Informationen über Leistungen der Sozialversicherungen, Informationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Informationen über aktuelle Gefahren oder zur Prävention.

UN-Behindertenrechts­konvention

Auch das UNO-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention, SR 0.109) verlangt in Artikel 9 Massnahmen, um den Zugang zu Informationen und Kommunikation für Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten. In Artikel 21 wird weiter ausdrücklich festgehalten, dass die Vertragsstaaten geeignete Massnahmen treffen und Informationen in zugänglichen Formaten zur Verfügung stellen müssen.

Standard

Der Bund hat den eCH-0059 Accessibility Standard Version 3.0 am 21.05.2021 als verbindliche Vorgabe übernommen. Der eCH-0059 Accessibility Standard konkretisiert den gleichberechtigten Zugang zu Informationen und Dienstleistungen für die Öffentlichkeit gemäss UNO-BRK, BehiG und BehiV. Der Standard stützt sich auf die international anerkannten Web Content Accessibility Guidelines WCAG 2.1 des World Wide Web Consortium W3C und nutzt ergänzend Instrumente zur Förderung von E-Accessibility.

Letzte Änderung 21.03.2024

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