Teilrevision BehiG

Um Rechte von Menschen mit Behinderungen auf Teilhabe am öffentlichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leben zu stärken, hat der Bundesrat beschlossen, eine Teilrevision des BehiG durchzuführen. Die vorgeschlagene Revision des BehiG soll Verbesserungen in den Bereichen Arbeit und Dienstleistungen bringen. Im Rahmen dieser Revision wird zudem dem Auftrag des Parlaments Rechnung getragen, die Anerkennung der Gebärdensprache sowie die Förderung der Gebärdensprache und deren kulturellen Ausdrucksformen, und die Gleichstellung von Gehörlosen gesetzlich zu verankern.

Beseitigung von Benachteiligungen und Verstärkung des Schutzes vor Diskriminierung

Gerade in den im Alltag von Menschen mit Behinderungen zentralen Bereichen Arbeit und Dienstleistungen vermitteln weder das BehiG noch die Bestimmungen zum Schutz vor Diskriminierung im Privat- bzw. im Arbeitsrecht ausreichenden Schutz. Der Vorentwurf sieht daher eine Verbesserung des materiellen und des prozessualen Schutzes vor Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen im privaten Erwerbsverhältnis sowie bei privaten Dienstleistungen vor, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind.
In prozessualer Hinsicht wird der Schutz vor Diskriminierung vor allem auf der Ebene der Rechtsfolgen gestärkt; so ist vorgesehen, dass ein Anspruch auf die Beseitigung einer Diskriminierung bzw. die Vornahme einer angemessenen Vorkehrung besteht. Weiter sind in Ergänzung zu den materiellen Vorgaben Erleichterungen bei der Beweislast sowie bei den Verfahrenskosten vorgesehen.

Arbeit & Dienstleistungen

Der Vorentwurf sieht für private Arbeitsverhältnisse sowie für private Dienstleistungen, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind, ein ausdrückliches Verbot der direkten und der indirekten Diskriminierung vor. Arbeitgebende und Dienstleistungserbringende werden in diesem Rahmen dazu verpflichtet, aktiv zum Abbau von Benachteiligungen beizutragen. In dieser Hinsicht führt der Vorentwurf eine Verpflichtung ein, angemessene Vorkehrungen zum Abbau von Benachteiligungen vorzunehmen. Angemessene Vorkehrungen setzen an der konkreten Situation an und verlangen, diejenigen Massnahmen zu ergreifen, die unter den gegebenen Umständen geeignet sind, eine Benachteiligung zu verringern. Die Verpflichtung besteht nur, wenn diese Massnahmen zugleich für die verpflichteten Arbeitgebenden oder Dienstleistungserbringenden zumutbar sind. Angemessene Vorkehrungen sind somit auf einen Ausgleich zwischen dem Interesse an der Beseitigung von Benachteiligungen und den gerade auch wirtschaftlichen Interessen der Verpflichteten ausgerichtet. Die Bedeutung dieses Interessensausgleich wird mit einer Bestimmung zur Verhältnismässigkeit weiter unterstrichen.

Gebärdensprache

Der Vorentwurf regelt auch die Anerkennung der Gebärdensprache und die Förderung der Gleichstellung von gehörlosen und hörbehinderten Personen, wie es die Motion 22.3373 verlangt. Der Bundesrat hat schon in seiner Stellungnahme zu dieser Motion eine rechtliche Anerkennung im BehiG in Aussicht gestellt. Es ist für eine umfassende und kohärente Förderung der Gleichstellung aller Menschen mit Behinderungen wichtig, hier einen einheitlichen Ansatz zu bewahren. Der Entwurf sieht daher in einem eigenen Abschnitt zur Gebärdensprache deren ausdrückliche Anerkennung und einen allgemeinen Förderartikel vor. Darüber hinaus werden insbesondere die bereits heute auf Gesetzes- und Verordnungsebene bestehenden Regelungen zum Zugang zu Informationen unter ausdrücklicher Berücksichtigung von gehörlosen Personen zusammengefasst und auf den Punkt gebracht.

Vernehmlassung und weitere Schritte

Der Bundesrat hat Anfang 2023 Eckwerte in den Bereichen Arbeit, Dienstleistungen und Gebärdensprache beschlossen. Ende 2023 hat er die Vernehmlassung eröffnet, die bis am 5. April 2024 dauerte. Zurzeit läuft die Auswertung der Vernehmlassungseingaben. Es ist vorgesehen, dass der Bundesrat Ende 2024 die Botschaft verabschiedet.

Die Dokumentation zur Vernehmlassung

Parallel zur Erarbeitung der Teilrevision des BehiG hat das EDI (EBGB) in Zusammenarbeit mit anderen Bundesstellen, den Kantonen, der Wirtschaft und der Zivilgesellschaft Schwerpunktprogramme in den vier prioritären Handlungsfeldern «Arbeit», «Dienstleistungen», «Wohnen» und Partizipation» konzipiert. Diese Programme schaffen einerseits Rahmenbedingungen, welche die künftige Umsetzung der vorgeschlagenen Änderungen des BehiG erleichtern sollen, insbesondere in den Bereichen Arbeit und Dienstleistungen. Ein weiteres Ziel der Programme ist es, den Informations- und Erfahrungsaustausch zu ermöglichen, gemeinsam Grundlagen für die Förderung der Rechte von Menschen mit Behinderungen zu erarbeiten und Massnahmen zu entwickeln, welche die Umsetzung der Rechte von Menschen mit Behinderungen in diesen Themen weiter voranbringen.

Letzte Änderung 28.08.2024

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