Politische Partizipation

Symbolbild: Politische Partizipation

Abstimmen, wählen und politisch aktiv sein. Das wollen nicht alle. Aber alle sollten es dürfen und können.

In der politischen Partizipation geht es darum, dass Menschen mit Behinderungen wirksam und umfassend am politischen und öffentlichen Leben teilnehmen können. Dazu braucht es zugängliche Wahllokale wie auch barrierefreie Informationen über die Politik, Wahlen und Abstimmungen. Zugängliche Informationen bedeuten für Menschen mit Sehbehinderungen barrierefreie Webseiten oder PDF-Dokumente. Für Menschen mit Lernschwierigkeiten oder geistigen Behinderungen Informationen in leichter Sprache. Und für gehörlose Menschen Gebärdensprachvideos oder Informationsfilme mit Untertitelungen. Obwohl noch viele Hürden bestehen, zeigt sich bereits jetzt: Stimmberechtigte mit Behinderungen nehmen gemäss Erhebungen des Bundesamtes für Statistik im gleichen Mass an eidgenössischen Abstimmungen teil wie der Rest der Stimmbevölkerung.

Gesetzliche Grundlagen

Der Bund regelt gemäss Art. 39 Abs. 1 BV die Ausübung der politischen Rechte in eidgenössischen Angelegenheiten; die Kantone sind für die Regelung in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten zuständig. Das Bundesgesetz über die politischen Rechte (BPR; SR 161.1) enthält die zur Ausübung der politischen Rechte erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Auf Bundesebene gewährleistet Art. 136 Abs. 1 BV allen Schweizerinnen und Schweizern, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und mündig sind, die politischen Rechte. Seit dem Inkrafttreten des neuen Erwachsenenschutzrechts gelten als vom Stimmrecht ausgeschlossene Entmündigte im Sinn dieser Bestimmung Personen, die wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftrage Person vertreten werden (Art. 2 BPR). Die politischen Rechte auf Bundesebene umfassen gemäss Art. 136 Abs. 2 BV die Teilnahme an den Nationalratswahlen und an den Abstimmungen des Bundes sowie das Ergreifen und das Unterzeichnen von Volksinitiativen und Referenden in Bundesangelegenheiten.

Um die politischen Rechte wahrnehmen zu können, muss es möglich sein, sich über Abstimmungen, Initiativen oder Referenden informieren zu können. Eine besondere Bedeutung kommt dabei den amtlichen Informationen zu. Generell sieht BehiG vor, dass die Behörden des Bundes im Verkehr mit der Bevölkerung Rücksicht auf die besonderen Anliegen von Menschen mit «Hör-, Seh- und Sprachbehinderungen» nehmen (Art. 14. Abs. 1 BehiG). Informationen zu den politischen Rechten müssen daher in einer Form aufbereitet werden, die auch für Stimmberechtigte mit Behinderungen geeignet und zugänglich ist, sofern sich dies mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit vereinbaren lässt (Art. 11 BehiG).

Umsetzung

Eine zentrale Voraussetzung für die Ausübung der politischen Rechte von Stimmberechtigten mit Behinderungen sind geeignete und zugängliche Verfahren, insbesondere für die Stimmabgabe. Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass auch Stimmberechtigte mit Behinderungen abstimmen können. Dasselbe gilt auch für die Unterzeichnung von Volksinitiativen oder Referenden. Dafür können zwar Drittpersonen zur Unterstützung eingesetzt werden. Ziel bleibt aber eine selbstständige Ausübung der politischen Rechte. In diesem Sinne kommt der elektronischen Stimmabgabe (Vote électronique) eine besondere Bedeutung zu. Vote électronique kann insbesondere blinden und sehbehinderten Stimmberechtigten ermöglichen, ihre Stimme ohne fremde Hilfe und damit unter Wahrung des Stimmgeheimnisses abzugeben. Allerdings gilt es noch gewisse sicherheitstechnische Hürden zu überwinden, bevor von vollständig zugänglichen Systemen gesprochen werden kann. An seiner Sitzung vom 5. April 2017 hat der Bundesrat bezüglich der Einführung der elektronischen Stimmabgabe beschlossen, die Rechtssetzungsarbeiten mit Blick auf eine Überführung der bisherigen Versuchsanlage in den ordentlichen Betrieb gemeinsam mit den Kantonen an die Hand zu nehmen.

Auf Bundesebene hat die Bundeskanzlei mit ch.ch eine zugängliche Plattform lanciert. Diese Webseite viele Informationen zu Wahlen und Abstimmungen. Ebenso enthält sie Videos in Gebärdensprache.

Erfolge und Herausforderungen

Die erwähnten Massnahmen und die gesetzlichen Grundlagen schaffen Voraussetzungen dafür, dass Stimmberechtigten mit Behinderungen ihr Stimmrecht, ihr aktives Wahlrecht und weitere politische Rechte möglichst autonom wahrnehmen können.

Handlungsbedarf besteht besonders bei der Zugänglichkeit von amtlichen Informationen, allerdings nicht auf gesetzgeberischer Ebene, sondern bei der Konkretisierung und Umsetzung der bestehenden Vorgaben. Ein wichtiges Thema sind dabei die Informationen in leichter Sprache oder in Gebärdensprache.

Letzte Änderung 27.09.2024

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