Diskriminierung wird in der Behindertengleichstellungsverordnung (BehiV) als qualifizierte Art der Ungleichbehandlung definiert. Eine solche liegt vor, wenn die Ungleichbehandlung offensichtlich oder besonders schockierend ist. Diskriminierung ist ein qualifizierter Akt der Ungleichbehandlung zwischen Menschen in vergleichbaren Situationen, die das Ziel oder die Folge hat, einen Menschen zu benachteiligen und der als eine Herabwürdigung betrachtet werden muss, weil er durch die Besonderheit der Person begründet ist und einen wesentlichen Bestandteil ihrer Identität darstellt, der nicht oder nur schwer verändert werden kann.
Das Diskriminierungsverbot gegenüber Menschen mit Behinderungen ist in Artikel 8 Absatz 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 verankert, der - unter anderem - Diskriminierungen «wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen» Behinderung verbietet. Dieser Artikel schützt auch vor Diskriminierungen aufgrund der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung.
Eine Diskriminierung kann direkt oder indirekt sein. Von direkter Diskriminierung spricht man, wenn eine Ungleichbehandlung ausdrücklich an das Kriterium «Behinderung» anknüpft. Dies kann der Fall sein, wenn eine öffentliche Einrichtung wie ein Restaurant geistig behinderten Menschen den Zutritt ausdrücklich verbietet unter dem Vorwand, dass sie die übrige Kundschaft stören. Von indirekter Diskriminierung ist auszugehen, wenn nicht an Behinderung angeknüpft wird, eine Regelung aber typischerweise die Benachteiligung dieser Personengruppe zur Folge hat.