Übereinkommen der UNO über die Rechte von Menschen mit Behinderungen

Allgemeines

Das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechtskonvention BRK) wurde am 13. Dezember 2006 in New York von der Generalversammlung der UNO verabschiedet.
Es ist am 3. Mai 2008 in Kraft getreten und zählt heute
175 Vertragsstaaten, mit einer Besonderheit: Es ist das erste internationale Übereinkommen, dem die Europäische Union beigetreten ist. Die BRK ist das erste internationale Spezialübereinkommen für die Rechte von Menschen mit Behinderungen.

Die BRK wurde von der Schweiz am 15. April 2014 ratifiziert und ist am 15. Mai 2014 in Kraft getreten. Mit ihrem Beitritt zum Übereinkommen verpflichtet sie sich, Hindernisse zu beheben, mit denen Menschen mit Behinderungen konfrontiert sind, sie gegen Diskriminierungen zu schützen und ihre Inklusion und ihre Gleichstellung in der Gesellschaft zu fördern.

Mit der Unterzeichnung der Behindertenrechtskonvention am 13. Dezember 2006 kann das Schweizer Behindertengleichstellungsrecht in einen kohärenten Rahmen gestellt und ihm mehr Sichtbarkeit verschafft werden. Die Konvention anerkennt die Behinderung als Teil der menschlichen Vielfalt und distanziert sich von einem auf dem Begriff des Makels beruhenden Konzepts von Behinderung.

Die Behindertenrechtskonvention wurde zwischen 2002 und 2006 verhandelt und formuliert.
Die Behindertenrechtsorganisationen wurden in den Erarbeitungsprozess der Konvention einbezogen, die Behindertenrechte werden also vom Standpunkt der Menschen mit Behinderungen betrachtet.


Inhalt

Die Konvention schafft keine Sonderrechte für Menschen mit Behinderungen, sondern übernimmt die Grundrechte der verschiedenen Menschenrechtsinstrumente und überträgt sie auf die besondere Situation der behinderten Menschen, indem sie ihre Umsetzung spezifiziert und konkretisiert. Ziel war es, dass Menschen mit Behinderungen ihre Rechte in gleichem Masse ausüben können wie Menschen ohne Behinderungen. Die Konvention enthält daher Bürgerrechte, politische, wirtschaftliche, gesellschaftliche und kulturelle Rechte.

Die Konvention richtet sich in erster Linie an die Vertragsstaaten und enthält mehrheitlich programmatische Bestimmungen, d.h. Zielvorgaben für die Staaten, die für die Individuen nicht unmittelbar einklagbare Rechte begründen. Die Staaten müssen diese Verpflichtungen nach und nach in ihrer nationalen Gesetzgebung und mit ihren Mitteln umsetzen. Sie lässt den Vertragsstaaten einen bedeutenden Ermessensspielraum bei der Umsetzung.


Umsetzung

Berichte der Vertragsstaaten

Nach Artikel 35 BRK muss jeder Vertragsstaat dem Ausschuss über den Generalsekretär der Vereinten Nationen einen umfassenden Bericht über die Massnahmen, die er zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Übereinkommen getroffen hat, und über die dabei erzielten Fortschritte vorlegen. Der Initialstaatenbericht muss innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Übereinkommens im Vertragsstaat, für die Schweiz also im Mai 2016, vorgelegt werden. Danach legen die Vertragsstaaten mindestens alle vier Jahre einen Bericht vor und leisten den Bemerkungen des Ausschusses über den vorausgehenden Bericht Folge. Alle Berichte der Vertragsstaaten sind auf der Website des Ausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen verfügbar, die Vertragsstaaten sind angehalten, ihren Bericht der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.

Konferenz der Vertragsstaaten

Die Vertragsstaaten treten regelmässig in einer Konferenz zusammen, um jede Angelegenheit im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Übereinkommens zu behandeln.

Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen

Nach Artikel 34 der Konvention wird ein Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen eingesetzt. Er besteht aus 18 von den Vertragsstaaten gewählten Mitgliedern, wobei auf eine gerechte geografische Verteilung, die Vertretung der verschiedenen Kulturkreise und der hauptsächlichen Rechtssysteme, die ausgewogene Vertretung der Geschlechter und die Beteiligung von Sachverständigen mit Behinderungen geachtet wird.

Der Ausschuss prüft die Berichte der Vertragsstaaten. Im Anschluss übermittelt er dem betreffenden Staat Vorschläge und Empfehlungen auf der Grundlage des Berichts.

Fakultativprotokoll

Das Fakultativprotokoll zur Behindertenrechtskonvention vom 13. Dezember 2006 ist am 3. Mai 2008 in Kraft getreten. Es erlaubt Menschen mit Behinderungen des Vertragsstaates dieses Protokolls, beim Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen eine schriftliche Mitteilung zur Prüfung einzureichen. Das Fakultativprotokoll wurde gleichzeitig mit der Konvention verabschiedet und gilt als eigenständiger völkerrechtlicher Vertrag. In seiner Botschaft erklärt der Bundesrat, dass er diesen nicht zu ratifizieren beabsichtigt, bevor die Schweiz mit ihren Staatenberichten erste Erfahrungen über die Praxis des Vertragsorgans gesammelt hat.


Folgen für die Schweiz

Das Inkrafttreten der Konvention vermittelt eine starke und klare politisch-rechtliche Botschaft zugunsten der Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen. Mit ihrer Unterzeichnung hat sich die Schweiz verpflichtet, in ihrem internen System die Gewährleistung der in der Konvention enthaltenen Menschenrechte umzusetzen. Die Konvention legt Mindeststandards fest, welche die Vertragsstaaten im Rahmen der Integration von Menschen mit Behinderungen einhalten müssen. Ihre Bestimmungen sind hauptsächlich programmatisch und richten sich in erster Linie an die Behörden, die angehalten sind, sie auf ihrer Ebene umzusetzen.

Gemäss dem in der Schweiz vorherrschenden monistischen System hat der Beitritt zur Konvention die direkte Folge, dass sie integrierender Bestandteil des schweizerischen Rechts wird.

Weiterführende Informationen

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UNO-Konvention (PDF, 180 kB, 21.05.2014)UNO-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen

Zusatzinformationen

Die UNO, das Hochkommissariat für Menschenrechte und die Interparlamentarische Union haben ein Handbuch publiziert, das sich primär an Parlamentarier/innen richtet und diese bei der Umsetzung der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen unterstützen soll.  


Gutachten zur UNO-Behindertenkonvention (PDF, 623 kB, 15.03.2010)Mögliche Konzequenzen einer Ratifizierung der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch die Schweiz (Institut für öffentliches Recht, Uni Bern)


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