Allgemeine Verpflichtungen

Im Sinne von Artikel 31 («Statistik und Datensammlung») der Behindertenrechtskonvention (BRK) verpflichten sich die Vertragsstaaten zur Sammlung geeigneter Informationen, die ihnen ermöglichen, politische Konzepte zur Durchführung dieses Übereinkommens auszuarbeiten und umzusetzen. Sie müssen dabei die gesetzlichen Schutzvorschriften, einschliesslich der Rechtsvorschriften über den Datenschutz, zur Sicherung der Vertraulichkeit und der Achtung der Privatsphäre von Menschen mit Behinderungen einhalten. Erwähnt sei ferner Artikel 32 über die internationale Zusammenarbeit sowie Artikel 33 über die innerstaatliche Durchführung und Überwachung.

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