Spezifische Rechte / Hauptthemen

Die Artikel 5 bis 30 der Behindertenrechtskonvention (BRK) enthalten die besonderen Rechte. Sie werden im Folgenden in thematischen Gruppen zusammengefasst kurz vorgestellt:

  • Gleichbehandlung: Artikel 5 hält die Vertragsstaaten an, jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung zu verbieten und den Menschen mit Behinderungen einen rechtlichen Schutz vor Diskriminierung zu garantieren. Artikel 12 behandelt speziell die Anerkennung des Rechtssubjekts unter den Bedingungen der Gleichberechtigung. Der BRK-Ausschuss hat zu dieser Bestimmung einen General Comment formuliert.
  • Sicherheit: Nach Artikel 11 (Gefahrensituationen und humanitäre Notlagen) müssen der Schutz und die Sicherheit von Menschen mit Behinderungen in Gefahrensituationen einschliesslich bewaffneter Konflikte, humanitärer Notlagen und Naturkatastrophen gewährleistet sein. Artikel 14 befasst sich mit der Freiheit und Sicherheit der Person. Artikel 15 verbietet Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Artikel 16 bezieht sich auf die Freiheit von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch und Artikel 17 auf die Gewährung des Schutzes der Unversehrtheit der Person.

  • Bildung: Artikel 24 thematisiert die Bildung. Gemäss dieser Bestimmung muss das Bildungssystem der Vertragsstaaten ein integratives Bildungssystem für Menschen mit Behinderungen auf allen Ebenen gewährleisten. Die Vertragsstaaten müssen sicherstellen, dass Menschen mit Behinderungen nicht aufgrund von Behinderung vom allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen werden.
  • Arbeit: Artikel 27 befasst sich mit dem Thema «Arbeit und Beschäftigung», Artikel 28 mit dem angemessenen Lebensstandard und dem sozialen Schutz.

  • Alltags-/Privatleben: Das Recht auf Leben wird in Artikel 10 bekräftigt, wonach die Vertragsstaaten alle erforderlichen Massnahmen treffen müssen, um den wirksamen und gleichberechtigten Genuss des Rechts auf Leben zu gewährleisten. Artikel 22 garantiert die Achtung des Privatlebens, Artikel 23 die Achtung der Wohnung und Familie. Artikel 19 befasst sich mit der unabhängigen Lebensführung und dem Einbezug in die Gemeinschaft und Artikel 18 mit dem Recht auf Freizügigkeit und Staatsangehörigkeit.
  • Öffentliches Leben/Zugang zur Justiz: Artikel 13 gewährleistet den Zugang zur Justiz der Menschen mit Behinderungen auf der Grundlage der Gleichberechtigung. Artikel 29 regelt die Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben, Artikel 30 die Teilhabe am kulturellen Leben sowie an Erholung, Freizeit und Sport.

  • Zugänglichkeit: Artikel 9 befasst sich mit der «Zugänglichkeit», Absatz 1 verpflichtet die Vertragsstaaten zu geeigneten Massnahmen mit dem Ziel, für Menschen mit Behinderungen den gleichberechtigten Zugang zur physischen Umwelt, zu Transportmitteln, Information und Kommunikation, einschliesslich Informations- und Kommunikationstechnologien und -systemen sowie zu anderen Einrichtungen und Diensten, die der Öffentlichkeit in städtischen und ländlichen Gebieten offenstehen, zu gewährleisten. Das BRK-Komitee hat zu diesem Artikel eine allgemeine Bemerkung erlassen. Ferner zu erwähnen ist auch Artikel 21, der das Recht der freien Meinungsäusserung, der Meinungsfreiheit und den Zugang zu Information garantiert.
  • Gesundheit: Die wichtigste Bestimmung im Zusammenhang mit dem Bereich Gesundheit ist Artikel 25. Artikel 26 befasst sich zudem mit der Habilitation und derRehabilitation.

  • Mobilität: Artikel 20 befasst sich mit der persönlichen Mobilität. Ebenfalls relevant ist in diesem Zusammenhang Artikel 9 «Zugänglichkeit».
  • Besonderer Schutz: Artikel 6 befasst sich spezifisch mit Frauen mit Behinderungen, die aufgrund ihrer Behinderung und ihres Geschlechts mehrfacher Diskriminierung ausgesetzt sein können. Die Vertragsstaaten müssen alle erforderlichen Massnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen alle Menschenrechte und Grundfreiheiten voll und gleichberechtigt geniessen können. Artikel 7 befasst sich mit Kindern mit Behinderungen und sieht ebenfalls einen besonderen Schutz für sie vor. Die Achtung vor den sich entwickelnden Fähigkeiten von Kindern mit Behinderungen und die Achtung ihres Rechts auf die Wahrung ihrer Identität sind ebenfalls Teil der allgemeinen Grundsätze der Konvention (Art. 3 Bst. h). Die Vertragsstaaten sind im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 auch angehalten, bei der Umsetzung der BRK die Interessen von Kindern mit Behinderungen einzubeziehen.
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