Weitere Internationale Rechtsinstrumente

Übereinkommen der UNO

Es bestehen 9 Übereinkommen der UNO, dazu kommen 8 Protokolle. In Verbindung mit dem Gleichstellungsrecht für Menschen mit Behinderungen sind zu erwähnen der Internationale Pakt vom 16. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UNO Pakt I), der Internationale Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO Pakt II); das Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau; das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes; das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen die Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe.

Recht der Europäischen Union

Die Schweiz ist nicht Mitglied der Europäischen Union, aber gewisse EU-Normen sind in der Schweiz anwendbar. Das Recht der Union bildet auch eine interessante Inspirationsquelle für die Entwicklung des inländischen Gleichstellungsrechts für Menschen mit Behinderungen und die Bekämpfung von Diskriminierung.

Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union verbietet in ihrem Artikel 21 jede Diskriminierung namentlich wegen einer Behinderung. Nach Artikel 26 der Charta anerkennt und achtet die Union den Anspruch von Menschen mit Behinderungen auf Massnahmen zur Gewährleistung ihrer Eigenständigkeit, ihrer sozialen und beruflichen Eingliederung und ihrer Teilnahme am Leben der Gemeinschaft.

Die Europäische Union ist Vertragspartei der Behindertenrechtskonvention.

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