Verfassung
Die Bundesverfassung ist die Grundlage des Gleichstellungsrechts. Artikel 8 enthält zwei Absätze, welche den Schutz vor Diskriminierung und die Förderung der vollen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am sozialen Leben bezwecken:
Artikel 8 Absatz 2: Diskriminierungsverbot wegen [...] einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
Artikel 8 Absatz 4: Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen vor. Dieser Artikel verpflichtet Bund, Kantone und Gemeinden, in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich zu handeln.