Behindertengleichstellungsgesetz BehiG

Das Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG; SR 151.3) trat am 1. Januar 2004 in Kraft.

Dazu gehören drei Verordnungen:

  1. die Verordnung über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsverordnung, BehiV; SR 151.31), und
  2. die Verordnung über die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VböV; SR 151.34) sowie
  3. die Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV; SR 151.342).

Das BehiG setzt die verfassungsmässigen Verpflichtungen nach Artikel 8 Absatz 4 in gewissen zentralen Belangen um, in denen Menschen mit Behinderungen Einschränkungen erfahren. Richtschnur bei der Auslegung des Gesetzes ist Artikel 8 Absatz 2 BV und das Diskriminierungsverbot.

Zweck

Gemäss Botschaft des Bundesrats (BBl 2001 1715, 1775) ist das oberste Ziel des Gesetzes die Schaffung von «Rahmenbedingungen, welche die Unabhängigkeit Behinderter von der Hilfe durch Drittpersonen erlauben und damit vom Gefühl befreien, von andern Personen abhängig zu sein». Das BehiG «setzt Rahmenbedingungen, die es Menschen mit Behinderungen erleichtern, am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen und insbesondere selbstständig soziale Kontakte zu pflegen, sich aus- und fortzubilden und eine Erwerbstätigkeit auszuüben».

Geltungsbereich und Inhalt

Das Gesetz gilt für:

  • öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen, für welche nach Inkrafttreten des BehiG eine Bewilligung für den Bau, oder für die Erneuerung der öffentlich zugänglichen Bereiche erteilt wird (1. Januar 2004);

  • öffentlich zugängliche Einrichtungen des öffentlichen Verkehrs (Bauten, Anlagen, Kommunikationssysteme, Billettbezug) und Fahrzeuge, die unter eines der folgenden Gesetze fallen: Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957; das Bundesgesetz vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen; das Personenbeförderungsgesetz vom 18. Juni 1993, ausgenommen die Skilifte sowie Sesselbahnen und Gondelbahnen mit weniger als neun Plätzen pro Transporteinheit; das Bundesgesetz vom 29. März 1950 über die Trolleybusunternehmungen; das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 über die Binnenschifffahrt; das Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 1948;

  • Wohngebäude mit mehr als 8 Wohneinheiten, für welche nach Inkrafttreten des BehiG eine Bewilligung für den Bau, oder für die Erneuerung erteilt wird;

  • Gebäude mit mehr als 50 Arbeitsplätzen, für welche nach Inkrafttreten des BehiG eine Bewilligung für den Bau, oder für die Erneuerung erteilt wird;

  • grundsätzlich von jedermann beanspruchte Dienstleistungen Privater und Unternehmen, die eine Infrastrukturkonzession nach Artikel 5 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957, oder eine Personenbeförderungskonzession nach Artikel 6 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 haben;

  • Aus- und Weiterbildung;

  • Arbeitsverhältnisse nach dem Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000.
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