Grundschulunterricht / Aus- und Weiterbildung

Die Kompetenzen des Bundes sind im Bereich des obligatorischen Unterrichts begrenzt. Der Bund hat nur eine beschränkte Koordinationskompetenz (Art. 62 Abs. 4 BV) und die Kompetenz, den Beginn des Schuljahres zu regeln (Art. 62 Abs. 5 BV). Das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) gilt auch für die Aus- und Weiterbildung, dies umfasst alle Bildungsangebote, die in der Zuständigkeit des Bundes liegen. Artikel 20 BehiG nennt dennoch die Verpflichtung der Kantone, dafür zu sorgen, dass behinderte Kinder und Jugendliche eine Grundschulung erhalten, die ihren besonderen Bedürfnissen angepasst ist. Zudem sollen die Kantone mit entsprechenden Schulungsformen die Integration von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen in der Regelschule fördern und dafür sorgen, dass wahrnehmungs- und artikulationsbehinderte Kinder und Jugendliche eine auf die Behinderung abgestimmte Kommunikationstechnik erlernen können.


Für weiterführende Informationen siehe Faktenblatt 5: Schule und Bildung:

https://www.edi.admin.ch/content/edi/de/home/fachstellen/ebgb/recht/schweiz/behindertengleichstellungsgesetz-behig/grundschulunterricht---aus--und-weiterbildung.html