Artikel 15 des Behindertengleichstellungsgesetzes (BehiG) sieht vor, dass der Bundesrat Vorschriften erlässt, um ein behindertengerechtes öffentliches Verkehrssystem sicherzustellen. Alle Bauten, Anlagen und Fahrzeuge müssen spätestens bis Ende 2023 angepasst werden («BehiG-Umsetzungskonzept»). Die Verordnung über die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VböV) regelt so die funktionalen Anforderungen an die Einrichtungen, die Fahrzeuge und die Dienstleistungen des öffentlichen Verkehrs (Art. 1 Abs. 2 Bst. a). Diese Verordnung bezieht sich auf den Bereich des öffentlichen Verkehrs, während die Behindertengleichstellungsverordnung (BehiV) dafür nur untergeordnet gilt.
Für weiterführende Informationen siehe Faktenblatt 3: Öffentlicher Verkehr: