Rechtliche Grundlagen

Neu- oder Umbauten

Alle bewilligungspflichten Neu- oder Umbauten müssen sich an die Vorgaben des Behindertengleichstellungsgesetzes (BehiG) halten. Dieses sieht die Zugänglichkeit für alle öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen, Wohngebäude mit mehr als 8 Wohneinheiten und Gebäude mit mehr als 50 Arbeitsplätzen vor. Es reicht jedoch nicht, nur die Zugänglichkeit zum Gebäude sicherzustellen. Das BehiG verpflichtet ebenfalls zur barrierefreien Nutzung der Infrastruktur. Dazu gehört unter anderem die Benutzung der sanitären Einrichtungen und der Zugang zu weiteren Räumlichkeiten innerhalb des Gebäudes. Die Verhältnismässigkeit, insbesondere der wirtschaftliche Aufwand, werden dabei jedoch auch berücksichtigt und können eine Verpflichtung aufheben. Dies muss aber in jedem einzelnen Fall diskutiert werden. Ebenso können weitere Interessen, wie z.B. diejenigen des Natur- oder Heimatschutzes sowie die Anliegen der Verkehrs- oder Betriebssicherheit teilweise von der Anpassungspflicht befreien.

Dieser gesetzliche Mindeststandard durch das BehiG wird durch verschiedene Normen für die Umsetzung konkretisiert. Kantonale Regelungen können in Bezug auf das zugängliche Bauen strengere Anforderungen stellen als das BehiG.

Fachkontakt
Letzte Änderung 09.05.2019

Zum Seitenanfang

https://www.edi.admin.ch/content/edi/de/home/fachstellen/ebgb/themen-der-gleichstellung/bauten-und-anlagen/rechtliche-grundlagen.html