Gesetzliche Grundlagen

Die schweizerische Bundesverfassung bietet eine umfassende Grundlage für ein integratives Bildungssystem. Insbesondere der Art. 62 Abs. 2 und 3 BV zum Schulwesen enthält das Recht auf einen angemessenen und unentgeltlichen Grundschulunterricht und den Anspruch auf eine ausreichende Sonderschulung. Für alle Anbieter von Aus- und Weiterbildungsangeboten gilt generell das Diskriminierungsverbot nach Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung.

Zusätzlich unterliegen die Aus- und Weiterbildungsangebote des Bundes dem Benachteiligungsverbot des Behindertengleichstellungsgesetzes BehiG (Art. 2 Abs.4 und 5 BehiG). Demnach sind sämtliche Bildungsleistungen darauf auszurichten, dass Menschen mit Behinderungen diese ohne Benachteiligung in Anspruch nehmen können.

Das BehiG enthält zudem eine Bestimmung über eine bedürfnisgerechte Grundschulung für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen (Art. 20 BehiG). Es legt fest, dass die Kantone dafür sorgen, dass Kinder und Jugendliche mit Behinderungen eine Grundschulung erhalten, die ihren besonderen Bedürfnissen angepasst ist und die Integration behinderter Kinder und Jugendlicher in die Regelschule mit entsprechenden Schulungsformen fördern.

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Letzte Änderung 03.07.2019

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