Gesetzliche Grundlagen

Der Bund regelt gemäss Art. 39 Abs. 1 BV die Ausübung der politischen Rechte in eidgenössischen Angelegenheiten; die Kantone sind für die Regelung in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten zuständig. Das Bundesgesetz über die politischen Rechte (BPR; SR 161.1) enthält die zur Ausübung der politischen Rechte erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Auf Bundesebene gewährleistet Art. 136 Abs. 1 BV allen Schweizerinnen und Schweizern, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und mündig sind, die politischen Rechte. Seit dem Inkrafttreten des neuen Erwachsenenschutzrechts gelten als vom Stimmrecht ausgeschlossene Entmündigte im Sinn dieser Bestimmung Personen, die wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftrage Person vertreten werden (Art. 2 BPR). Die politischen Rechte auf Bundesebene umfassen gemäss Art. 136 Abs. 2 BV die Teilnahme an den Nationalratswahlen und an den Abstimmungen des Bundes sowie das Ergreifen und das Unterzeichnen von Volksinitiativen und Referenden in Bundesangelegenheiten.

Um die politischen Rechte wahrnehmen zu können, muss es möglich sein, sich über Abstimmungen, Initiativen oder Referenden informieren zu können. Eine besondere Bedeutung kommt dabei den amtlichen Informationen zu. Generell sieht BehiG vor, dass die Behörden des Bundes im Verkehr mit der Bevölkerung Rücksicht auf die besonderen Anliegen von Menschen mit «Hör-, Seh- und Sprachbehinderungen» nehmen (Art. 14. Abs. 1 BehiG). Informationen zu den politischen Rechten müssen daher in einer Form aufbereitet werden, die auch für Stimmberechtigte mit Behinderungen geeignet und zugänglich ist, sofern sich dies mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit vereinbaren lässt (Art. 11 BehiG). 

Fachkontakt
Letzte Änderung 10.05.2019

Zum Seitenanfang

https://www.edi.admin.ch/content/edi/de/home/fachstellen/ebgb/themen-der-gleichstellung/politische-partizipation0/gesetzliche-grundlagen.html