Umsetzung

Eine zentrale Voraussetzung für die Ausübung der politischen Rechte von Stimmberechtigten mit Behinderungen sind geeignete und zugängliche Verfahren, insbesondere für die Stimmabgabe. Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass auch Stimmberechtigte mit Behinderungen abstimmen können. Dasselbe gilt auch für die Unterzeichnung von Volksinitiativen oder Referenden. Dafür können zwar Drittpersonen zur Unterstützung eingesetzt werden. Ziel bleibt aber eine selbstständige Ausübung der politischen Rechte. In diesem Sinne kommt der elektronischen Stimmabgabe (Vote électronique) eine besondere Bedeutung zu. Vote électronique kann insbesondere blinden und sehbehinderten Stimmberechtigten ermöglichen, ihre Stimme ohne fremde Hilfe und damit unter Wahrung des Stimmgeheimnisses abzugeben. Allerdings gilt es noch gewisse sicherheitstechnische Hürden zu überwinden, bevor von vollständig zugänglichen Systemen gesprochen werden kann. An seiner Sitzung vom 5. April 2017 hat der Bundesrat bezüglich der Einführung der elektronischen Stimmabgabe beschlossen, die Rechtssetzungsarbeiten mit Blick auf eine Überführung der bisherigen Versuchsanlage in den ordentlichen Betrieb gemeinsam mit den Kantonen an die Hand zu nehmen.

Auf Bundesebene hat die Bundeskanzlei mit ch.ch eine zugängliche Plattform lanciert. Diese Webseite viele Informationen zu Wahlen und Abstimmungen. Ebenso enthält sie Videos in Gebärdensprache.

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Letzte Änderung 10.05.2019

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