Hier finden Sie direkt die FAQ von EasyGov:
https://faq.easygov.swiss
- Grundsätzliches zu Stiftungen und Aufsicht
- Kommunikationskanäle mit der ESA
- EasyGov - die digitale Kommunikationsplattform
- Hinweise für Revisionsstellen - insb. zu EasyGov
- Jahresberichterstattungen
- Gründung einer neuen Stiftung
- Zum Stiftungsrat
- Reglemente
- Statutenänderungen
- Fusion und Vermögensübertragung
- Aufhebung einer Stiftung (Liquidation)
- Gebühren
- Varia
Bei der Stiftung handelt es sich um ein zu einem besonderen Zweck gewidmetes, eigentümerloses Sondervermögen mit eigener Rechtspersönlichkeit. Das Schweizer Zivilrecht enthält aber keine Legaldefinition der Stiftung.
Für detaillierte Ausführungen s. dazu den OK-Brugger zu Art. 80 ZGB.
Die Rechtsform der Stiftung kennt weder Eigentümer noch Mitglieder. Mit der Stiftungsaufsicht hat der Gesetzgeber eine Kontrollinstanz bzw. ein Korrektiv zu den fehlenden Eigentümerinteressen und -kontrollen geschaffen. Ende 2023 beaufsichtigte die ESA 5260 Stiftungen, total gibt es derzeit knapp 14‘000 klassische Stiftungen mit Sitz in der Schweiz.
Die ESA sorgt in erster Linie dafür, dass die ihr unterstellten Stiftungen ihr Vermögen so verwenden, wie es der in den Stiftungsstatuten festgehaltene Zweck definiert.
Zudem wacht die ESA grundsätzlich darüber, dass die Stiftungsorgane in Übereinstimmung mit dem Gesetz, der Stiftungsurkunde, allfälligen Reglementen, der öffentlichen Ordnung und Sitten handeln.
Darüber hinaus wird die ESA von Amtes wegen tätig, bei Organisationsmängeln sowie bei Überschuldung oder Insolvenz einer Stiftung.
Die ESA ist für national und/oder international tätige klassische Stiftungen zuständig. Nicht in den Geltungsbereich der ESA fallen Familienstiftungen, kirchliche Stiftungen und Stiftungen der beruflichen Vorsorge.
Nein, die ESA macht keine Prüfungen vor Ort.
Die ESA hat keine polizeilichen Kompetenzen. Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmungen etc. können nur von den Strafverfolgungsorganen im Rahmen von Strafuntersuchungen durchgeführt werden.
Ja, die ESA ist einzig für klassische Stiftungen zuständig. Für Pensionskassenstiftungen sind die kantonalen Aufsichtsbehörden zuständig, für Familienstiftungen gilt die Aufsicht durch das Zivilgericht und kirchliche Stiftungen verfügen üblicherweise über eine innerkirchliche Aufsicht.
Klassische Stiftungen müssen im Handelsregister eingetragen sein. Über www.zefix.ch können die entsprechenden Handelsregister-Einträge abgerufen werden. Die Einträge enthalten auch den Hinweis auf die zuständige Stiftungsaufsicht.
Diejenigen Stiftungen, die der Aufsicht der ESA unterliegen, sind zudem auch im Stiftungsverzeichnis der ESA aufgeführt. Die ESA nimmt die Aufsicht über klassische Stiftungen wahr, die gesamtschweizerisch und/oder international tätig sind. Davon ausgeklammert sind die Vorsorgeeinrichtungen, kirchliche Stiftungen und Familienstiftungen.
Die ESA überwacht über 5200 Stiftungen und ist daher grundsätzlich stark ausgelastet.
Haben Sie einfach eine Frage gestellt ohne Bezug zu einem konkreten Geschäft bzw. ohne damit ein konkretes Geschäft einzugeben, kann es je nach Frage ein paar Tage dauern bis Sie eine Antwort erhalten und wenn die Auslastung grad etwas hoch ist, vielleicht auch mal 2-3 Wochen.
Wenn Sie auf die Antwort der ESA bezüglich der jährlichen Berichterstattung (Jahresberichterstattung) einer Stiftung warten, so ist zu erwähnen, dass die Abnahme der jährlichen Berichterstattungen über das ganze Jahr verteilt erfolgt. Es kann daher gut sein, dass es in Einzelfällen 6 Monate oder mehr dauert, bis Sie eine Antwort erhalten.
Warten Sie auf die Rückmeldung zu einem formalen Rechtsgeschäft (z.B. Vorprüfung eines Stiftungsprojektes, Statutenänderungen, Änderungen von Reglementen, Aufhebungen/Liquidationen sonstige Anfragen z.B. zur Zweckerfüllung), so erfolgt eine erste Rückmeldung der ESA normalerweise innerhalb von 30-60 Tagen. Wir sind bemüht, Ihnen so bald wie möglich zu antworten, wenn es aber besonders eilt oder sie eine bestimmte Frist einhalten müssen, bitten wir Sie uns dies im ersten Schreiben mitzuteilen.
In Ausnahmefällen kann ein Geschäft als aussergewöhnlich dringlich erklärt werden. In diesem Falle kann die ESA Gebühren erheben, die höher ausfallen als die Höchstgebühren nach Absatz 1, jedoch höchstens doppelt so hoch wie die ordentlichen Gebühren (vgl. Art. 3 Abs. 4 GebV-ESA).
Ja, eine Schweizer Stiftung darf grundsätzlich stiftungsrechtlich im Ausland tätig sein, sofern nicht die Zweckbestimmungen oder
sonstige Bestimmungen in Statuten oder Reglementen dem widersprechen.
Allfällige steuerrechtliche Fragen klären Sie am besten vorab mit der zuständigen Steuerbehörde. Je nach Mass der Tätigkeit im Ausland kann es sein, dass eine allfällige Steuerbefreiung gefährdet ist.
Normalerweise hat der Tod der Stifterin oder des Stifters keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Stiftung. Eine Schweizer Stiftung besitzt eine eigene Rechtspersönlichkeit. Mit Errichtung der Stiftung wird das von der Stifterin oder vom Stifter gewidmete Vermögen verselbstständigt und damit vom Vermögen der Stifterin / des Stifters vollständig und endgültig abgetrennt (Trennungsprinzip). Der in den Stiftungsstatuten und -reglementen dokumentierte Stifterwille erstarrt in Form der Zwecksetzung zum Zeitpunkt der Gründung grundsätzlich (Erstarrungsprinzip).
Nein, mit Errichtung einer Schweizer Stiftung wird das vom Stifter gewidmete Vermögen verselbstständigt und damit vom Vermögen des Stifters vollständig und endgültig abgetrennt (Trennungsprinzip).
Nein, eine Stiftung eignet sich aus Optik der ESA nicht für Geldwäscherei. Die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) schätzte zuletzt das Risiko für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung bei Stiftungen ebenfalls als eher gering ein.
Stiftungen eignen sich strukturell auch nicht für Zwecke der Steuerhinterziehung. Eine Stifterin oder ein Stifter widmet das gestiftete Vermögen unwiderruflich dem Zweck der Stiftung.
Ja, eine Stiftung kann grundsätzlich auch eine andere Stiftung gründen, sofern sich dies mit dem in den Statuten festgehaltenen Stiftungszweck deckt und auch sonst keine Bestimmungen in den Statuten oder Reglementen dagegensprechen.
Alle klassischen Schweizer Stiftungen finden sich online. Konsultieren Sie dazu am besten die online vorhandenen Stiftungsverzeichnisse:
- Stiftungsverzeichnis der ESA (nur diejenigen Stiftungen, die von der ESA beaufsichtigt werden)
- Handelsregistereinträge im zentralen Firmenindex Zefix des Eidgenössischen Handelsregisteramtes EHRA
- Fundraisio
- StiftungSchweiz
Kommunikationskanäle mit der ESA
Falls Sie noch kein Benutzerkonto in EasyGov besitzen, können Sie sich hier einfach registrieren: www.EasyGov.swiss. Ihr persönliches Benutzerkonto erstellen Sie in wenigen Minuten. Sie können im Anschluss Ihr Benutzerkonto mit Ihrer Stiftung bzw. Ihrer Revisionsstelle verbinden. Ihr Verbindungswunsch wird sodann verifiziert und innert 14 Tagen wird die Verbindung freigeschaltet. Bei Fragen hilft Ihnen der EasyGov gerne weiter: +41 58 467 11 22, Öffnungszeiten: Montag bis Freitag, jeweils 08:00 bis 22:00 Uhr.
Weitere Informationen dazu finden Sie im Merkblatt Onboarding.
Es gibt zwei Möglichkeiten, mit der ESA zu kommunizieren:
- Einerseits können Sie auf dem Postweg mit uns in Verbindung treten. Dabei ist jeweils je Eingabe ein entsprechendes Begleitformular auszufüllen und an nachstehende Adresse zu senden: Eidgenössische Stiftungsaufsicht ESA, Scanning Center, Postfach, 8901 Urdorf.
- Andererseits können Sie die gesamte Kommunikation digital durchführen, indem Sie sich einmalig auf dem EasyGov-Portal anmelden.
Bitte beachten Sie, dass ein Wechsel zwischen diesen beiden Kommunikationsarten nicht immer wieder möglich ist. Haben Sie sich für eine Art der Kommunikation entschieden, findet der gesamte Behördenverkehr über diesen Kanal statt. Dies gilt für Sie wie auch die ESA.
Wir haben zudem Merkblätter zu beiden Kommunikationswegen erstellt.
Die ESA befindet sich in einem umfassenden Veränderungsprozess. Dieser beinhaltet insbesondere eine Reorganisation, ein Digitalisierungsprojekt (eESA) sowie die Umsetzung eines neuen Aufsichtskonzepts. Alle drei bedingen und beeinflussen sich gegenseitig. Im Rahmen der Umstellung unserer Arbeitsweise passen wir auch die Zuständigkeiten der ESA-Mitarbeitenden an.
Für die meisten Stiftungen ist nicht mehr eine einzige Person zuständig. Die für Ihre Stiftung zuständigen Personen können je nach Geschäft also immer wieder wechseln. Damit steht für Ihre Stiftung ein ganzes Team zur Verfügung. Längere Wartezeiten sollen mit diesen Massnahmen vermieden werden.
Ja, die Kontaktangaben der ESA lauten wie folgt:
- Postadresse: Eidgenössische Stiftungsaufsicht ESA, Scanning Center, Postfach, 8901 Urdorf.
- Standort und Paketadresse: Eidgenössische Stiftungsaufsicht ESA, Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern
- Tel.: +41 58 469 00 00
- E-Mail: stiftungsaufsicht@gs-edi.admin.ch
- Website: www.stiftungsaufsicht.ch
Die Adressänderung ist zuerst einmal dem Handelsregister zu melden. Wenn die Adressänderung zu einer Statutenänderung führt (etwa, weil die bisherige Adresse in den Statuten aufgeführt ist), ist bei der ESA auch eine Statutenänderung zu beantragen (s. die Fragen dazu weiter unten).
EasyGov - die digitale Kommunikationsplattform
Sie erreichen den EasyGov Service Desk unter +41 58 467 11 22 von Montag bis Freitag, jeweils von 08:00 bis 22:00 Uhr.
Vgl. dazu das folgende Video:
Grundsätzlich sollten Sie innert 14 Tagen das Schreiben (Vollmachtsantrag) an Ihre im Handelsregister hinterlegte Sitzadresse erhalten. Da es sich hierbei um eine technische Fragestellung handelt, können Sie sich direkt an den EasyGov Service Desk wenden. Dieser kann den Status Ihrer Anmeldung nachprüfen und mit Ihnen zusammen das weitere Vorgehen bestimmen.
Sie erreichen den EasyGov Service Desk unter +41 58 467 11 22 von Montag bis Freitag, jeweils von 08:00 bis 22:00 Uhr.
Damit Sie als Stiftung auf die Dienstleistungen der ESA zugreifen können, müssen Sie einmalig ihre Einwilligung zur elektronischen Kommunikation erklären. Dabei wird Ihnen ein entsprechendes Popup-Fenster angezeigt. Damit Sie die Einwilligung erteilen können, ist es erforderlich, dass Sie zuerst die Nutzungsbedingungen herunterladen. Danach werden die entsprechenden Checkboxen aktiviert und Sie können die Einverständniserklärung abgeben.
Falls beim Download der Nutzungsbedingungen die aktuelle Seite durch die Anzeige des PDFs ersetzt wird, sollte man die Download-Optionen anpassen, sodass das PDF im Hintergrund heruntergeladen wird oder den Internet-Browser wechseln.
Nachdem Sie für ihre Stiftung die Nutzungsbedingungen der ESA auf EasyGov akzeptiert haben, bekommt die ESA eine Meldung und versendet eine Pendenz an Ihre Stiftung auf EasyGov. Dies ist derzeit noch ein manueller Prozess und dauert üblicherweise einen Arbeitstag (24h). Wir bitten Sie demnach um etwas Geduld. Sobald wir die Pendenz für die Jahresberichterstattung ausgelöst haben, erhalten Sie eine E-Mail von EasyGov. Nach Erhalt dieser E-Mail können Sie sich auf EasyGov wieder einloggen und die Jahresberichterstattung beginnen. Ihre Revisionsstelle erhält ebenfalls eine entsprechende Pendenz.
Sie finden die Nutzungsbedingungen hier als PDF:
Sofern die Stiftung revisionspflichtig ist, muss auch ihre Revisionsstelle auf EasyGov sein. Die Revisionsstelle meldet sich auf EasyGov als eigene Organisation an und hat dementsprechend keinen Zugriff auf ihre Stiftungsunterlagen. Die Stiftung kann den Prozess Jahresberichterstattung aus technischen Gründen nicht ohne die Eingabe der Revisionsstelle absenden, selbst wenn die Stiftung den Revisionsbericht bereits besitzt.
Die von einer Organisation berechtigen Personen haben Einsicht in alle Daten, für welche diese Organisation wiederum die Einsichtsberechtigung hat. Für einzelne Prozesse in EasyGov können Berechtigungen erteilt werden (s. Kontoverwaltung). Für den Zugriff empfiehlt sich für grössere Revisionsstellen derzeit die Einsetzung einer Stabstelle o.ä. als Administrator.
Pendenzen werden in dem Jahr, in welchem die Stiftung das Medium wechselt (z.B. von Papier nach EasyGov) manuell von der ESA ausgelöst. Dies kann rund einen Arbeitstag dauern. Im zweiten Jahr werden Pendenzen dann automatisiert zum neuen Geschäftsjahr der Stiftung ausgelöst.
Nein. Hat sich eine Stiftung für die eESA-Dienstleistungen angemeldet, muss sie vorgängig abgeklärt haben, dass ihre Revisionsstelle am EasyGov-Kommunikationsmodell teilnehmen wird. Ein Modell, im Rahmen dessen nur die Stiftung, aber nicht ihre Revisionsstelle auf EasyGov angemeldet ist (und umgekehrt), ist nicht möglich.
Alle Muss-Felder sind ab 2024 mit einem * gekennzeichnet. Alle übrigen Felder dürfen somit mit «0» ausgefüllt werden, dürfen aber gerne auch korrekt ausgefüllt werden, weil die Daten für die ESA und die Wissenschaft von Bedeutung sind.
Vgl. dazu auch die Antwort weiter unten bei "jährliche Berichterstattung der Stiftungen"
Diese Fehlermeldung betrifft die von Ihnen und der Revisionsstelle in EasyGov eingegebenen Daten zu Total Eigenkapital, Total Fremdkapital und/oder Bilanzsumme. Diese müssen grundsätzlich übereinstimmen.
Es kann sein, dass die Revisionsstelle vor Ihrer Eingabe der Daten bereits ihren Teil der Angaben vervollständigt hat. Falls Ihre Angaben auf Screen 5 nicht mit denen Ihrer Revisionsstelle übereinstimmen und diese Fehlermeldung erscheint, empfehlen wir Ihnen, sich mit Ihrer Revisionsstelle in Verbindung zu setzen. Die Daten können Sie oder die Revisionsstelle dann anpassen: Sie können es über Screen 5 anpassen, Ihre Revisionsstelle über «Daten korrigieren» in Screen 4, den man über den Reiter «Archivierte Prozesse» im Cockpit wieder aufrufen kann.
Es kann auch sein, dass die Revisionsstelle ihre Daten erst eingibt, nachdem Sie bereits Ihren Teil vervollständigt haben und Sie schon auf Screen 8 gelangt sind. Nach Koordination mit der Revisionsstelle können Sie die Daten mit einem Klick auf den Button «Daten korrigieren» auf Screen 8 vor Abschluss der jährlichen Berichterstattung korrigieren. Ihre übrigen Eingaben bleiben gespeichert.
Video Korrektur durch Revisionsstelle.mp4 (MP4, 6 MB, 16.11.2023)Dieses Video zeigt am Beispiel einer Revisionsstelle auf, wie die Dateneingabe korrigiert werden kann.
EasyGov kann nur an registrierte Benutzer E-Mails und Informationen versenden. Im vorliegenden Fall hat sich die Stiftung vermutlich registriert, die Nutzungsbedingungen der ESA angenommen und eine E-Mail bzw. eine Pendenz zur Jahresberichterstattung erhalten und diese begonnen. Bei Schritt 8 wird die Stiftung darauf verwiesen, dass die Revisionsstelle eine E-Mail erhalten habe und somit informiert sei, dass sie Ihre Angaben erfassen kann. Damit die Revisionsstelle diese E-Mail jedoch erhält, muss sie sich selbst auf EasyGov registriert haben. Bitte informieren Sie Ihre Revisionsstelle, dass Sie sich auf EasyGov anmeldet.
Hinweise für Revisionsstellen - insb. zu EasyGov
Die Revisionsstelle hat sich als eigene Organisation unter EasyGov zu registrieren. Jede Niederlassung bzw. jede Organisationseinheit muss sich mit eigener UID registrieren. Die Pendenz für die Jahresberichterstattung wird an jene Niederlassung geschickt, die bei der Stiftung im Handelsregister hinterlegt ist. Eine Weiterentwicklung der EasyGov-Funktionen hinsichtlich Bündelung von Konten (Hauptniederlassung zu Zweigniederlassungen) ist derzeit in Prüfung.
Sofern die Stiftung revisionspflichtig ist, muss auch ihre Revisionsstelle auf EasyGov sein. Die Revisionsstelle meldet sich auf EasyGov als eigene Organisation an und hat dementsprechend keinen Zugriff auf die Stiftungsunterlagen. Die Stiftung kann den Prozess Jahresberichterstattung aus technischen Gründen nicht ohne die Eingabe der Revisionsstelle absenden, selbst wenn die Stiftung den Revisionsbericht bereits besitzt.
Das Onboarding verläuft über EasyGov, nähere Informationen finden sich hier, insb. im Merkblatt Onboarding. Eine Einzelperson (Administrator) kann sich dort mit der jeweiligen Organisation bzw. Revisionsstelle verbinden. Danach versendet EasyGov ein Schreiben an die entsprechende Revisionsstelle, welche durch die im Handelsregister hinterlegten Zeichnungsberechtigten zu unterzeichnen und an EasyGov zurückzusenden ist. Danach erfolgt eine Freischaltung der berechtigten Person für diese Organisation. Diese berechtige Person kann danach weitere Personen mittels E-Mail auf EasyGov einladen.
Sobald sich eine Stiftung auf EasyGov angemeldet hat und die Nutzungsbedingungen der ESA akzeptiert, erhält auch deren Revisionsstelle (die ebenfalls auf EasyGov registriert sein muss) eine Pendenz zur Eingabe der Jahresberichterstattung über EasyGov. Diese erscheint unter «Pendenzen und Posteingang» in EasyGov. Das Eintreffen einer Mitteilung auf EasyGov wird wie gewohnt per E-Mail angezeigt und zusätzlich erhält die Revisionsstelle eine E-Mail an die hinterlegte E-Mail-Adresse.
Nein. Siehe unter der Frage «Muss - nebst der Stiftung - auch ich als Revisionsstelle auf EasyGov sein?»
Nein. Eine Revisionsstelle kann auf EasyGov für ihren Teil der Jahresberichterstattung keine Fristerstreckung erfassen. Sie hat sich an die Stiftung zu wenden, welche die Frist für die gesamte Jahresberichterstattung und somit für die Stiftung als auch für die Revisionsstelle verlängern kann. Wir bitten Sie, Fristerstreckungen zurückhaltend zu beantragen und sich nach Möglichkeit an die angesetzten Fristen zu halten.
Wenn die Stiftung via EasyGov mit der ESA kommuniziert, dann kann die Revisionsstelle den Revisionsbericht via EasyGov der ESA übermitteln. Wenn die Stiftung noch via Post mit der ESA kommuniziert, ist das entsprechende Formular auszufüllen und dieses zusammen mit dem Revisionsbericht und der revidierten Jahresrechnung der ESA zuzustellen.
Jährliche Berichterstattungen der Stiftungen (Jahresberichterstattungen)
Ja, die von der ESA beaufsichtigten Stiftungen müssen innert 6 Monaten nach Abschluss jedes Geschäftsjahres ihre Berichterstattung einreichen:
- Strukturierte Angaben (zwingend) entweder online auf EasyGov oder in Papierform auf dem Formular «A1 Jahresberichterstattung für revisionspflichtige Stiftungen» unter Angabe des einmaligen Aktenzeichens (jährlich neu).
- Jahresbericht mit umfassendem Beschrieb der Tätigkeit und Angabe von anderweitigen wichtigen Vorkommnissen im Berichtsjahr; abschliessende Liste der berücksichtigten Destinatäre/Projekte mit Namen und Betrag;
- vollständiges und rechtmässig unterzeichnetes Stiftungsratsprotokoll betreffend Genehmigung der revidierten Jahresrechnung und des Jahresberichts. Aus dem Stiftungsratsprotokoll müssen alle An- und Abwesenheiten (gegebenenfalls un-/entschuldigt) sowie die Funktion aller darin aufgeführten Personen mit Vor- und Nachnamen klar ersichtlich sein. Personen ohne Stimmrecht sind als solche zu bezeichnen.
Die Revisionsstelle der beaufsichtigten Stiftungen sendet innert gleicher Frist folgende Unterlagen an die ESA:
- Strukturierte Angaben (zwingend) entweder online auf EasyGov oder auf dem Formular «A2 Jahresberichterstattung für Revisionsstellen» unter Angabe des einmaligen Aktenzeichens;
- unterzeichneter Bericht der Revisionsstelle unter Beilage der vollständigen Jahresrechnung bestehend aus Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang.
Stiftungen, die nach Art. 1 der Verordnung über die Revisionsstelle von Stiftungen (SR 211.121.3) von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle befreit sind, haben anstelle des Berichts der Revisionsstelle folgende Unterlagen einzureichen:
- vollständiges und rechtmässig unterzeichnetes Formular «B Jahresberichterstattung für revisionsstellenbefreite Stiftungen» unter Angabe des einmaligen Aktenzeichens;
- durch den Stiftungsratspräsidenten/die Stiftungsratspräsidentin und die innerhalb der Stiftung für die Rechnungslegung zuständige Person unterzeichnete Jahresrechnung bestehend aus Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang (Art. 958 Abs. 2 und 3 OR)
Vgl. auch das Merkblatt – Jährliche Berichterstattung der Stiftungen.
Das genaue Datum ist für Sie als Stiftung jedes Jahr dasselbe.
Die Abgabefrist der Jahresberichterstattung richtet sich gemäss der Übernahmeverfügung, die Sie nach Errichtung der Stiftung von der ESA erhalten haben, nach dem Geschäftsjahr der Stiftung. Die Jahresberichterstattung ist immer 6 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres einzureichen.
Dieser Grundsatz geht aus den gesetzlichen Bestimmungen zur kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung hervor (Art. 958 Abs. 3 OR). Ferner garantiert eine Einreichung bis spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres grundsätzlich eine einigermassen zeitnahe Beurteilung der Tätigkeit der Stiftung.
Sie werden von der ESA frühzeitig auf die Pendenz aufmerksam gemacht.
Ja, der Stiftungsrat darf seine Sitzungen sogar dann per Telefon-, Videokonferenz oder auf dem Schriftweg (Zirkularbeschluss) abhalten, wenn dies in den Statuten nicht vorgesehen ist. Jedoch müssen alle Mitglieder damit einverstanden sein und an der Sitzung teilnehmen (das Protokoll muss erwähnen, auf welche Weise der Stiftungsrat seine Sitzung abgehalten hat). Ein Beschluss kann nur dann gültig gefasst werden, wenn alle Mitglieder diesem Beschluss zustimmen und dieser schriftlich erfasst wird.
Wir empfehlen, im Rahmen einer künftigen Statutenänderung die oben erwähnten Sitzungs-Möglichkeiten in die Statuten aufzunehmen.
Im Falle einer langfristigen Überschuldung und/oder Insolvenz findet Art. 84a ZGB Anwendung und ist für den Stiftungsrat, die Revisionsstelle und unsere Behörde zwingend vorgeschrieben. Er lautet wie folgt:
Art. 84a
1 Bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung muss das oberste Stiftungsorgan umgehend die Aufsichtsbehörde benachrichtigen.
2 Stellt die Revisionsstelle fest, dass die Stiftung zahlungsunfähig oder überschuldet ist, so benachrichtigt sie die Aufsichtsbehörde.
3 Die Aufsichtsbehörde hält das oberste Stiftungsorgan zur Einleitung der erforderlichen Massnahmen an. Bleibt dieses untätig, so trifft die Aufsichtsbehörde die nötigen Massnahmen oder benachrichtigt das Gericht.
4 Die Bestimmungen des Aktienrechts zur Ermittlung der Überschuldung sowie zur Aufwertung von Grundstücken und Beteiligungen sind entsprechend anwendbar
Gemäss dieser Bestimmung sind der Stiftungsrat und die Revisionsstelle verpflichtet, der ESA eine Überschuldung oder langfristige Insolvenz unverzüglich zu melden.
Was die Aufsichtsbehörde betrifft, so muss sie, wenn der Stiftungsrat seiner Verantwortung in dieser Hinsicht nicht nachkommt, eine vollständige finanzielle Sanierung verlangen. Andernfalls ist sie verpflichtet, die notwendigen Massnahmen in Betracht zu ziehen, bis hin zur Konkursanzeige.
Stiftungen sind grundsätzlich verpflichtet, eine Revisionsstelle zu bezeichnen (Art. 83b Abs. 1 ZGB). Die Revisionsstelle ist im Handelsregister einzutragen (Art. 95 Bst. m HRegV). Für die Revision von Stiftungen gelten die Vorschriften des Obligationenrechts über die Revisionsstelle bei Aktiengesellschaften (Art. 83b Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 727 ff. OR). Die Art der Revision (ordentliche oder eingeschränkte Revision) richtet sich somit nach den Bestimmungen des Aktienrechts.
In der Regel unterliegen die meisten Stiftungen der Pflicht einer eingeschränkten Revision. Als Revisionsstelle ist ein zugelassener Revisor nach den Vorschriften des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 zu bezeichnen (Art. 727c OR).
Die Stiftung muss ihre Buchführung ebenfalls durch eine zugelassene Revisionsexpertin oder einen zugelassenen Revisionsexperten (Art. 727b OR) ordentlich prüfen lassen, wenn zwei der drei nachstehenden Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren im Jahresdurchschnitt überschritten werden (Art. 727 Abs. 1 Ziff. 2 und 727b Abs. 2 OR i.V.m. Art. 83b Abs. 3 ZGB): eine Bilanzsumme von 20 Millionen Franken; ein Umsatzerlös von 40 Millionen Franken; 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt.
Die ESA kann eine Stiftung mit eingeschränkter Revision jederzeit zu einer ordentlichen Revision verpflichten, wenn dies für die zuverlässige Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage der Stiftung notwendig ist (Art. 83b Abs. 4 ZGB).
Die ESA kann eine Stiftung aber auch ganz von der Revisionspflicht befreien. Diese Befreiiung kann nach Art. 83b Abs. 2 ZGB erfolgen, wenn während zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren die Bilanzsumme kleiner als CHF 200'000 ist und die Stiftung nicht öffentlich zu Spenden oder sonstigen Zuwendungen aufruft und die Revision nicht für eine zuverlässige Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage der Stiftung notwendig ist (Art. 1 der Verordnung über die Revisionsstelle von Stiftungen; SR 211.121.3). Eine Revisionsbefreiung vor Ablauf der ersten zwei Geschäftsjahre einer Stiftung (etwa schon bei Gründung) ist dann möglich, wenn die zur Bestimmung der Bilanzsumme notwendigen Unterlagen der ESA vorgebracht werden. Die Befreiung von der Revisionspflicht muss im Handelsregister eingetragen werden (Art. 94 Bst. c und 95 Bst. l HRegV).
Vgl. zur Revisionsbefreiung auch das Merkblatt dazu.
Nein, nicht unbedingt. Die Buchführung erfolgt in der Landeswährung oder in der für die Geschäftstätigkeit wesentlichen Währung (Art. 957a OR). Wird nicht die Landeswährung verwendet, so müssen die Werte zusätzlich in der Landeswährung angegeben werden. Die verwendeten Umrechnungskurse sind im Anhang offenzulegen und gegebenenfalls zu erläutern (Art. 958d Abs. 3 OR).
Als Spesen gelten etwa Auslagen für Fahrkosten (Billette, Autokilometer, Parkplatzgebühren), Verpflegung oder ähnliches. Die effektiv entstandenen Kosten können grundsätzlich immer der Stiftungsrechnung belastet werden. Spesen können auch pauschal vergütet werden, wenn sie die effektiven mittleren Kosten decken und gleichzeitig ein übermässiger Aufwand für individuelle Abrechnungen vermieden werden kann. Stiftungsorgane sind grundsätzlich verpflichtet, ihre Spesen und Verwaltungskosten tief zu halten. Spesen sind zudem in der Buchhaltung nachvollziehbar aufzuführen. Sinnvollerweise verfügt die Stiftung über ein Spesenreglement.
Die standardisierte Eingabe Ihrer Daten erleichtert der ESA die Verarbeitung der hohen Menge an Eingaben. So können wir eine effektive und effiziente Aufsicht ausüben, wovon auch Sie profitieren. Ohne diese Eingabe von Seiten der Stiftung wäre die ESA nicht in der Lage, alle Jahresberichterstattungen effizient zu prüfen.
Grundsätzlich ja.
Alle Muss-Felder sind ab 2024 mit einem * gekennzeichnet. Alle übrigen Felder dürfen somit mit «0» ausgefüllt werden, dürfen aber gerne auch korrekt ausgefüllt werden, weil die Daten für die ESA und die Wissenschaft von Bedeutung sind.
- Bei Jahresberichterstattungen, die von der Stiftung postalisch mit Formularen eingereicht werden, muss das Stiftungsratsprotokoll, das den Tätigkeitsbericht und die Rechnung genehmigt, mindestens von der Protokollführerin bzw. dem Protokollführer unterschrieben sein. Besser ist, wenn das Protokoll auch von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Stiftungsrates unterschrieben wird.
- Bei von der Stiftung über EasyGov eingereichten Jahresberichterstattungen verlangt die ESA keine Unterschriften. Für die stiftungsinternen Kontrollmechanismen und die Integrität der Dokumentation für die Stiftung ist allerdings eine Signatur empfehlenswert. Für die ESA als Aufsicht genügt aber, dass diejenige Person, die sich im System EasyGov als Bevollmächtigte einer Stiftung registriert hat, bereits vollständig authentifiziert ist und für die Stiftung handeln kann.
Die ganze Jahresberichterstattung kann neben den Amtssprachen (DE, FR, IT) auch in Englisch (EN) eingereicht werden. Die Antwort der ESA erfolgt in einer Amtssprache. Und für besondere Fälle behalten wir uns vor, eine Übersetzung anzufordern.
- Der Gesamtbetrag der Vergütungen für den Stiftungsrat und der Gesamtbetrag für die Geschäftsleitung ist proaktiv bei der Einreichung der Jahresberichterstattung via Formular auf EasyGov oder in Papierform offenzulegen.
- Wenn der Gesamtbetrag der Vergütungen des Stiftungsrates weniger als 50'000 Franken beträgt, ist die Angabe des Gesamtbetrages im Formular ausreichend.
- Beträgt der Gesamtbetrag der Vergütungen des Stiftungsrates 50'000 Franken oder mehr, fordert die ESA eine Aufschlüsselung pro SR-Mitglied ohne Namensangabe oder Angabe der genauen Funktion.
- Bezüglich der Vergütung der Geschäftsleitung genügt unabhängig vom Betrag die Offenlegung des Gesamtbetrags der Vergütung.
Für weitere Informationen zur Offenlegung von Vergütungen verweisen wir auf das Merkblatt Offenlegungspflichten Vergütungen für Stiftungsrat und Geschäftsleitung nach Art. 84b ZGB.
Als Geschäftsleitung nach Art. 84b ZGB gilt, wer
- im Handelsregister als Geschäftsführung/Geschäftsleitung/Geschäftsleitungsmitglied erfasst ist,
- als Geschäftsführung/Geschäftsleitung/Geschäftsleitungsmitglied bzw. als Mitglied des obersten, operativen Entscheidgremiums in stiftungsinternen Dokumenten (bspw. Statuten, Organisationsreglement) bezeichnet wird,
- faktisch die Funktion als Geschäftsführung/Geschäftsleitung/Geschäftsleitungsmitglied (ohne Handelsregister-Eintrag oder Bezeichnung als solches in stiftungsinternen Dokumenten) wahrnimmt.
Stv.-Funktionen, die den Kriterien nur während Abwesenheit der Hauptfunktion entsprechen, gelten nicht als Geschäftsleitung.
Für weitere Informationen zur Offenlegung von Vergütungen verweisen wir auf das Merkblatt Offenlegungspflichten Vergütungen für Stiftungsrat und Geschäftsleitung nach Art. 84b ZGB.
Gründung einer neuen Stiftung
Eine umfassende Beratung bezüglich Errichtung einer Stiftung bietet die ESA nicht an. Hierzu empfehlen wir Ihnen den Beizug einer juristischen Fachperson.
Die ESA bietet jedoch die Möglichkeit an, vor der Errichtung einer Stiftung eine Vorprüfung der Entwürfe der Statuten und Reglemente durchzuführen. Eine solche Vorprüfung wird empfohlen und ist gebührenpflichtig.
Es ist ratsam, den Entwurf der Stiftungsurkunde der ESA zur freiwilligen Vorprüfung vorzulegen, um sicherzustellen, dass alle notwendigen Elemente in der Stiftungsurkunde enthalten sind. Bitte beachten Sie, dass die Vorprüfung gebührenpflichtig ist.
Wir empfehlen Ihnen auch, sich die Musterurkunde und diese Seite auf unserer Website anzusehen.
Art. 80 ZGB bestimmt, dass es zur Errichtung einer Stiftung der Widmung eines Vermögens für einen besonderen Zweck bedarf. Bei der Widmung des Vermögens handelt es sich um die Zuwendung des Vermögens eines oder mehrerer Stifter bzw. Stifterinnen zugunsten der hierfür neu errichteten Stiftung. Die Stiftung hat keine Eigentümer, sie wird jedoch Eigentümerin der zugewendeten Vermögenswerte.
Gemäss Art. 80 ZGB ist die Gründung einer Stiftung nur möglich, wenn Vermögenswerte für einen besonderen Zweck verwendet werden. Damit eine Stiftung rechtsgültig gegründet werden kann, sind drei unverzichtbare Willensäusserungen des Stifters oder der Stifter (essentialia negotii) erforderlich:
- Der Ausdruck des Willens, eine autonome Stiftung zu gründen;
- die Bezeichnung des Anfangsvermögens, das der Stiftung zugewiesen werden soll;
- die Beschreibung des Zwecks der Stiftung.
Diese essentialia negotii müssen zwingend in der Stiftungsurkunde dargelegt werden. Wenn eine dieser Bedingungen nicht erfüllt ist, ist die Stiftungsurkunde unvollständig und kann nicht als Grundlage für die Gründung einer Stiftung dienen.
Die Höhe des Stiftungsvermögens muss grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Stiftungszweck stehen. Die blosse Aussicht auf mögliche künftige Einnahmen stellt kein Vermögen im Sinne von Art. 80 ZGB dar. Da bei einer Stiftung jährlich Verwaltungskosten in der Höhe von mehreren Tausend Franken anfallen (Buchführung nach den gesetzlichen Vorschriften, Kosten der gesetzlich vorgeschriebenen Revisionsstelle, jährliche Gebühr für die Prüfung der Jahresberichterstattung durch die Aufsichtsbehörde etc.), ist es nicht ausreichend, wenn das Vermögen einzig in nicht liquiden Mitteln besteht. Nach der Praxis der ESA hat das Anfangsvermögen (Netto-Barvermögen) deshalb mindestens CHF 50'000 zu betragen.
Das Anfangsvermögen ist auf ein Konto, lautend auf den Namen der Stiftung, bei einer Bank in der Schweiz, einzubezahlen.
Wurde die Stiftung mit einem zu geringen Anfangsvermögen errichtet, so ist der ESA der Nachweis zu erbringen, dass nach der Gründung mit weiteren, hinreichenden Zuwendungen zur Erfüllung des Stiftungszwecks ernsthaft gerechnet werden darf oder dass der Stiftungszweck auch mit weniger als CHF 50'000 verfolgt werden kann (Budgets, Businessplan etc.). Nicht ausreichend ist die Aussicht auf ein Ergebnis einer Spendensammlung oder anderer Fundraisingmassnahmen.
Die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde richtet sich nach dem Tätigkeitsbereich der Stiftung in örtlicher Hinsicht. Der Bund ist zuständig für die Aufsicht über Stiftungen, die von gesamtschweizerischer und/oder internationaler Bedeutung sind. Die ESA empfiehlt, dass die Tätigkeit der Stiftung auch bezüglich ihres örtlichen Umfanges im Rahmen der Zwecksetzung in der Stiftungsurkunde definiert wird. Dies kann in allgemeiner Form erfolgen (im In- und Ausland, in der ganzen Schweiz, regional etc.) oder konkret spezifiziert werden (Dorf, Kanton, Region, Land, Kontinent etc.).
Nein, die Nationalität ist kein Wahlerfordernis. Mindestens ein zeichnungsberechtigtes Mitglied des Stiftungsrats muss allerdings Wohnsitz in der Schweiz haben. Dieses Mitglied muss einzelzeichnungsberechtig sein. Wenn dieses Mitglied Kollektivzeichnungsberechtigung zu zweien hat, muss noch eine weitere Person (ein weiteres Mitglied des Stiftungsrates oder die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer), die kollektivzeichnungsberechtigt ist, Wohnsitz in der Schweiz haben.
Es reicht damit nicht aus, wenn ein Geschäftsleitungsmitglied mit Einzelzeichnungsrecht Wohnsitz in der Schweiz hat.
Klassische Stiftungen können mittels einer notariellen öffentlichen Urkunde oder mittels einer Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) errichtet werden.
Fragen zum Stiftungsrat
Die ESA empfiehlt für den Stiftungsrat eine Grösse von 3-7 Personen.
Grundsätzlich darf der Stiftungsrat eine Vergütung für seine Tätigkeit beziehen. Es sind aber die folgenden Voraussetzungen zu beachten: Die Vergütung muss angemessen sein, darf nicht den Statuten widersprechen und die Mittel der Stiftung müssen ausreichen, um die Vergütung zu bezahlen. Zudem kann der Stiftungsrat trotz allem wünschen, ehrenamtlich tätig sein zu wollen.
Allenfalls hat der Bezug eines Honorars bzw. einer Vergütung oder eines Salärs steuerrechtliche Auswirkungen auf die Stiftung. Es empfiehlt sich, vorab Kontakt mit der zuständigen Steuerbehörde aufzunehmen.
Bezüglich der Frage, was als Vergütung gilt, kann auf den neuen Art. 734a Abs. 2 OR verwiesen werden.
Die Vergütung muss der ESA gegenüber offengelegt werden: Merkblatt Offenlegung Vergütungen.
Grundsätzlich darf der Stiftungsrat eine Vergütung für seine Tätigkeit beziehen. Es sind aber die folgenden Voraussetzungen zu beachten: Die Vergütung muss angemessen sein, darf nicht den Statuten oder Reglementen widersprechen und die Mittel der Stiftung müssen ausreichen, um die Vergütung zu bezahlen. Bezüglich der Angemessenheit orientiert sich die ESA an der Grundfrage, ob die Vergütungen in einem nachvollziehbaren Verhältnis zur Tätigkeit und zur Leistung der Stiftungsratsmitglieder stehen.
Dabei prüft die ESA grob die folgenden Kriterien bzw. lässt sich von den folgenden Fragen leliten:
- Wie gross ist der Zeitaufwand?
- Wie gross ist die Stiftung und wie komplex ist die Stiftungsstruktur?
- Wie gross ist die Förderleistung der Stiftung?
- Wie komplex ist der Stiftungszweck?
- In welchem Verhältnis stehen die Vergütungen zum Vermögen, zum Aufwand und zur Förderleistung der Stiftung?
- Wie schwierig ist die Wahrnehmung der Aufgabe als Stiftungsrat und welche Skills und Erfahrung muss er mitbringen?
- Was ist die Aufgabe eines Mitglieds im Stiftungsrat?
- Ist es für die Stiftung etwas wert, wenn genau dieses Mitglied im Stiftungsrat ist?
- Wie gross ist seine Verantwortung?
- Hat das Mitglied Opportunitätskosten und, wenn ja, wie gross sind diese?
- Ist die Vergütung im Grossen und Ganzen marktkonform?
Die genaue Höhe ist stark einzelfallabhängig und kann nicht pauschal genannt werden.
Allenfalls hat der Bezug eines Honorars bzw. einer Vergütung oder eines Salärs steuerrechtliche Auswirkungen auf die Stiftung. Es empfiehlt sich, vorab Kontakt mit der zuständigen Steuerbehörde aufzunehmen.
Aus stiftungsrechtlicher Optik darf der Stiftungsrat eine Vergütung für seine Tätigkeit beziehen. Die genaue Höhe ist aber stark einzelfallabhängig und kann nicht pauschal genannt werden.
Allenfalls hat der Bezug eines Honorars bzw. einer Vergütung oder eines Salärs steuerrechtliche Auswirkungen auf die Stiftung. Es empfiehlt sich, vorab Kontakt mit der zuständigen Steuerbehörde aufzunehmen.
Ein Wechsel im Stiftungsrat benötigt einen formellen Beschluss des Stiftungsrates. Dieser ist zu protokollieren und dem zuständigen Handelsregisteramt zu melden. Die ESA ist ebenfalls mittels kurzem Schreiben zu informieren.
Bitte konsultieren Sie vorab die Statuten und Reglemente der betreffenden Stiftung.
Reglemente
Reglemente und deren Änderungen müssen der ESA zur Prüfung vorgelegt werden. Die ESA prüft dabei, ob das Reglement Bestimmungen enthält, die den Statuten und den für die Stiftungen geltenden gesetzlichen Bestimmungen widersprechen. Der Erlass und die Inkraftsetzung von Reglementen sind dagegen Sache des Stiftungsrates.
Um das Reglement der ESA vorzulegen hat die Stiftung der ESA ein Exepmplar des Reglements (datiert und gemäss Zeichnungsrecht unterzeichnet; keine notarielle Beglaubigung notwendig) sowie den protokollierten Stiftungsratsbeschluss (Kopie) über den Erlass oder die Änderung des Reglements zuzustellen.
Die ESA wird ihre Prüfung mit einem schriftlichen Bescheid zuhanden der Stiftung abschliessen. Eine Rücksendung des geprüften Reglements erfolgt nicht mehr.
Das Merkblatt dazu findet sich hier.
Gemäss Art. 84 Abs. 2 ZGB hat die ESA die Aufgabe dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird. Diese Aufgabe kann die ESA nur effektiv vornehmen, wenn ihr auch Reglemente vorgelegt werden und sie diese insbesondere auf deren Übereinstimmung mit den Statuten prüfen kann. Dies ist auch der Grund, dass die ESA die Pflicht, Reglemente der Aufsicht vorzulegen, bereits in der Übernahmeverfügung auferlegt. Ferner gilt es zu prüfen, ob Bestimmungen betreffend die Organisation der Stiftung statutenkonform sind.
Statutenänderungen
Wenn der Stiftungsrat die Statuten der Stiftung gemäss Art. 85, 86 und/oder 86b ZGB ändern möchte, muss er folgende Dokumente einreichen:
- Der begründete Antrag auf Änderung der Statuten gemäss Art. 85, 86 und/oder 86b ZGB;
- den Entwurf der neuen Statuten in ihrer vollständigen Fassung mit sichtbaren Änderungsmarkierungen;
- allenfalls bereits die Statuten im neuen Wortlaut, datiert und unterzeichnet (bei einfachen Änderungen wie Sitzverlegung oder Namensänderung);
- das vollständige, datierte und unterzeichnete Protokoll der Sitzung des Stiftungsrates, in der die Änderungen und der Beschluss zur Einreichung des Antrags angenommen wurden.
Stiftungen, die der Aufsicht der ESA unterliegen, können ihren Sitz relativ einfach ändern. Dazu ist meist eine einfache Statutenänderung notwendig (Art. 86b ZGB). Bitte klären Sie aber vorher ab, wie die Sitzänderung sich insb. auf die Befreiung von der Steuerpflicht bei einem Kantonswechsel auswirkt.
Dazu ist eine Statutenänderung nötig. Zum Vorgehen s. die Frage dazu.
Seit dem 1. Januar 2006 ist es nach Art. 86a ZGB zulässig, dass sich die Stifterin / der Stifter in der Errichtungsurkunde das Recht vorbehält, den Zweck der Stiftung zu ändern. Ist ein solcher Zweckänderungsvorbehalt nicht bereits in der Errichtungsurkunde enthalten, ist es jedoch nicht möglich, das Recht der Stifterin / des Stifters auf Zweckänderung anlässlich einer späteren Änderung der Stiftungsurkunde einzuführen.
Die Voraussetzungen des Rechts des Stifters auf Änderung des Stiftungszwecks:
- Die Stiftungsurkunde muss das Recht der Stifterin / des Stifters auf Änderung des Stiftungszwecks ausdrücklich vorsehen.
- Seit der Errichtung der Stiftung oder der letzten vom Stifter verlangten Änderung müssen mindestens 10 Jahre vergangen sein.
- Die Stifterin / der Stifter hat die Änderung des Stiftungszwecks persönlich bei der Aufsichtsbehörde zu beantragen oder in Form einer Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) anzuordnen.
- Das Zweckänderungsrecht der Stifterin / des Stifters ist unvererblich und unübertragbar. Haben mehrere Personen die Stiftung errichtet, so können sie die Zweckänderung nur gemeinsam beantragen.
- Ist die Stifterin / der Stifter eine juristische Person, so erlischt das Zweckänderungsrecht spätestens 20 Jahre nach der Errichtung der Stiftung.
- Hat die Stiftung einen gemeinnützigen oder öffentlichen Zweck, so muss auch der neue Stiftungszweck gemeinnützig oder öffentlich sein.
Das Gesetz sieht drei Arten von Zweckänderungen vor:
- Art. 86 ZGB: Die ESA kann auf Antrag des obersten Stiftungsrates den Zweck der Stiftung ändern, wenn deren ursprünglicher Zweck eine ganz andere Bedeutung oder Wirkung erhalten hat, so dass die Stiftung dem Willen des Stifters offenbar entfremdet worden ist.
- Art. 86a ZGB: Hierbei handelt es sich um den sog. Stiftervorbehalt, der in einer Frage oben separat behandelt wird.
- Art. 86b ZGB: Die ESA kann unwesentliche Änderungen der Stiftungsurkunde vornehmen, sofern dies aus triftigen sachlichen Gründen als geboten erscheint und keine Rechte Dritter beeinträchtigt (z.B. Umformulierung des Zwecks mit gleichem Inhalt und Bedeutung; Präzisierung des Zwecks, die den Umfang des Zwecks nicht einschränkt; Entfernung eines veralteten Verweises auf einen offiziellen Text).
Möchten Sie die Statuten ändern (Zweck oder Organisation), dann reichen Sie uns bitte ein begründetes Gesuch zur Vorprüfung ein. Darin erklären Sie kurz die Ausgangslage und begründen insb., weshalb die Änderungen juristisch gerechtfertigt sind. Falls Sie noch nicht auf EasyGov sind, reichen Sie das Gesuch bitte mit dem Formular G ein.
Ja, Das Parlament hat mit Beschluss vom 17.12.2021 eine Teilrevision des Art. 86a ZGB beschlossen.
Damit kann sich die Stifterin oder der Stifter nebst dem Zweckänderungsvorbehalt neu auch einen Organisationsänderungsvorbehalt in der Stiftungsurkunde einräumen.
Die Voraussetzungen des Rechts der Stifterin bzw. des Stifters auf Änderung des Stiftungszwecks:
- Die Stiftungsurkunde muss das Recht der Stifterin bzw. des Stifters auf Änderung des Stiftungszwecks ausdrücklich vorsehen.
- Seit der Errichtung der Stiftung oder der letzten von der Stifterin bzw. dem Stifter verlangten Änderung müssen mindestens 10 Jahre vergangen sein.
- Die Stifterin bzw. der Stifter hat die Änderung des Stiftungszwecks persönlich bei der Aufsichtsbehörde zu beantragen oder in Form einer Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) anzuordnen. Das Änderungsrecht ist unvererblich und unübertragbar. Haben mehrere Personen die Stiftung errichtet, so können sie die Zweckänderung nur gemeinsam beantragen.
- Ist die Stifterin eine juristische Person, so erlischt das Änderungsrecht spätestens 20 Jahre nach der Errichtung der Stiftung.
Ja, unbedingt! Sie müssen der ESA die Statutenänderung aber nicht nur «mitteilen», denn die Statuten einer Stiftung können nur durch die Genehmigung der Stiftungsaufsicht geändert werden. Eine Änderung tritt also erst mit Genehmigung durch die ESA in Kraft.
Wenn der Stiftungsrat die Statuten der Stiftung gemäss Art. 85, 86 und/oder 86b ZGB ändern möchte, muss er folgende Dokumente einreichen:
- Der begründete Antrag auf Änderung der Statuten gemäss Art. 85, 86 und/oder 86b ZGB;
- den Entwurf der neuen Statuten in ihrer vollständigen Fassung mit sichtbaren Änderungsmarkierungen;
- allenfalls bereits die Statuten im neuen Wortlaut, datiert und unterzeichnet (bei einfachen Änderungen wie Sitzverlegung oder Namensänderung);
- das vollständige, datierte und unterzeichnete Protokoll der Sitzung des Stiftungsrates, in der die Änderungen und der Beschluss zur Einreichung des Antrags angenommen wurden.
Fusion und Vermögensübertragung
Ja, Fusionen zweier Stiftungen sind grundsätzlich möglich nach Art. 78 FusG. Die Fusion ist aber nur zulässig, wenn sie sachlich gerechtfertigt ist und insbesondere der Wahrung und Durchführung des Stiftungszwecks dient. Allfällige Rechtsansprüche der Destinatäre der beteiligten Stiftungen müssen gewahrt werden. Ist im Hinblick auf eine Fusion eine Zweckänderung erforderlich, so findet Art. 86 ZGB Anwendung. Eine Fusion muss bei der ESA beantragt und durch diese genehmigt werden. Kontaktieren sie die ESA frühzeitig, wenn Sie eine Fusion planen.
Ja, Vermögensübertragungen von einer Stiftung sind grundsätzlich möglich nach Art. 86 FusG. Die im Handelsregister eingetragenen Stiftungen können ihr Vermögen oder Teile davon mit Aktiven und Passiven auf andere Rechtsträger übertragen. Eine Vermögensübertragung muss bei der ESA beantragt und durch diese genehmigt werden. Kontaktieren sie die ESA frühzeitig, wenn Sie eine Vermögensübertragung planen.
Aufhebung einer Stiftung (Liquidation)
Vorab gilt darauf hinzuweisen, dass die Stiftung sich nicht aufgrund eines Beschlusses des Stiftungsrates selber auflösen kann. Es ist ein formelles Aufhebungsverfahren durchzuführen, wobei dieses unter der Aufsicht der ESA steht. Für den Stiftungsrat besteht hingegen die Möglichkeit, die Aufhebung der Stiftung bei der ESA zu beantragen. Die ESA prüft den Aufhebungsantrag, wobei sie voraussetzt, dass ihr alle Unterlagen für sämtliche jährlichen Berichterstattungen unterbreitet wurden.
Demnach hat der Stiftungsrat zuerst einen statuten- und reglementskonformen Aufhebungsbeschluss zu fassen und sodann einen Aufhebungsantrag einzureichen, aus welchem für die ESA ersichtlich ist, weshalb einerseits namentlich der Stiftungszweck unerreichbar geworden ist und weshalb andererseits eine Änderung der Stiftungsurkunde nicht zu einer Aufrechterhaltung der Stiftung führen kann. Schliesslich stellt der Stiftungsrat sicher, dass der ESA alle Unterlagen für sämtliche jährlichen Berichterstattungen unterbreitet wurden.
Kommt die ESA zum Schluss, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 88 ZGB für eine Aufhebung vorliegen und dass die Stiftung demzufolge aufgehoben werden kann, teilt sie dies der Stiftung mit und setzt ihr gegebenenfalls Frist, um die im Verfahren noch benötigten Unterlagen und Informationen einzureichen. Diese unterscheiden sich, abhängig davon, ob die ESA für das weitere Vorgehen ein ordentliches Liquidationsverfahren oder ein vereinfachtes Liquidationsverfahren vorsieht. Die ESA stützt sich beim Entscheid, ob ein ordentliches oder vereinfachtes Liquidationsverfahren zur Anwendung kommt im Besonderen auf die ihr vorliegenden Unterlagen der jährlichen Berichterstattungen.
Im Grundsatz erfolgt die Aufhebung mit einem ordentlichen Liquidationsverfahren (sog. «Aufhebung mit ordentlichem Liquidationsverfahren»). Beim Vorliegen von einfachen und transparenten Verhältnissen sowie bei einem geringen Stiftungsvermögen kann die ESA eine Aufhebung auch ohne ein ordentliches Liquidationsverfahren durchführen (sog. «Aufhebung mit vereinfachtem Liquidationsverfahren»).
Es gibt verschiedene Szenarien im ‘Leben’ einer Stiftung, bei denen sich der Stiftungsrat oder die ESA fragen muss, wie und allenfalls ob die Stiftung weiter bestehen kann. Folgende Themen und Fragen können sich bspw. stellen:
- Die Stiftung verfügt über nur noch geringes Eigenkapital, d.h. unter Fr. 30'000.- und es bestehen keine Aussichten, dass in absehbarer Zeit Kapital zufliessen könnte.
- Es besteht noch genügend Stiftungskapital, um den Zweck der Stiftung zu erfüllen, doch kann der Stiftungsrat bereits abschätzen, dass das Kapital ohne markante Veränderungen (z.B. neue regelmässige Kapitalzuflüsse, anderweitige Sicherung der zweckkonformen Tätigkeit über mehrere Jahre hinweg) in 1-2 Jahren aufgebraucht sein würde.
- Die verbleibenden Mitglieder des Stiftungsrats müssen ihr Amt aus verschiedenen Gründen (z.B. altersbedingt) niederlegen und es lässt sich keine Nachfolge finden. Es wurden dabei erfolglos Anstrengungen unternommen und dokumentiert, um eine Nachfolge zu finden oder es lässt sich niemanden mit dem nötigen Know-How in Bezug auf die Stiftungstätigkeit finden.
- Die Finanzierung der Stiftung ist an sich gesichert, doch haben sich die Umstände derart verändert, dass der statutarische Zweck neu nicht mehr / über andere Wege erfüllt wird, so dass die Stiftung obsolet geworden ist oder droht zu werden. In diesem Fall stellt sich die Anschlussfrage, ob die Stiftung allenfalls durch eine Zweckänderung erhalten werden könnte?
- Die Stiftung funktioniert an sich tadellos, doch besteht aus verschiedenen Gründen die Möglichkeit, mit einer anderen Stiftung mit ähnlichem Zweck zu fusionieren.
- Die Stifter / Geldgeber haben einen Verein / eine Gesellschaft mit demselben / ähnlichem Zweck gegründet und alimentieren jetzt diese neue Organisation an Stelle der Stiftung. Die Stiftung wird daher obsolet und wird aufgrund fehlender Finanzierung ihren statutarischen Zweck auch bald nicht mehr wahrnehmen können.
In all diesen Fällen dokumentieren Sie bitte die aktuelle Situation und wenden sich auf dem üblichen Weg an die ESA.
Eine Stiftung kann nicht aufgrund eines Beschlusses des Stiftungsrates unilateral aufgehoben werden. Der Stiftungsrat kann die Aufhebung der Stiftung bei der ESA, welche sodann die Voraussetzungen prüft, beantragen.
Die Stiftung wird erst nach Durchführung eines Aufhebungsverfahrens durch Verfügung der Aufsichtsbehörde aufgehoben. Bis dahin ist der Stiftungsrat für das Weiterführen der Stiftungsgeschäfte verantwortlich. Insb. ist bis zum formellen Antrag auf Aufhebung die jährliche Berichterstattung geschuldet.
Grundsätzlich kann eine Stiftung dann durch die ESA aufgehoben werden, wenn deren Zweck unerreichbar geworden ist und sie durch eine Änderung der Stiftungsurkunde nicht aufrechterhalten werden kann oder wenn deren Zweck widerrechtlich oder unsittlich geworden ist (s. Art. 88 ZGB). Diese Voraussetzungen werden in einzelnen Fällen durch statutarische Bestimmungen ergänzt. Den Antrag (oder Klage) auf Aufhebung kann jede Person stellen, die ein Interesse an der Aufhebung hat (s. Art. 89 ZGB).
Liegt bei einer Stiftung eine Überschuldung vor, ist eine ordentliche Aufhebung / Liquidation grundsätzlich nicht möglich. In einem derartigen Fall muss die Stiftung zunächst saniert werden oder die ESA muss den Konkurs anmelden (vgl. Art. 84a ZGB). Bitte nehmen Sie in einem derartigen Fall so bald wie möglich mit der ESA Kontakt auf, um das weitere Vorgehen zu besprechen.
- Der Stiftungsrat (oder dessen Rechtsvertreter mit Vollmacht) reicht bei der ESA ein begründetes Gesuch um Aufhebung ein. Darin erklärt er, weshalb eine Aufhebung notwendig ist und weshalb diese nicht abgewendet werden kann (z.B. Weshalb kann der Zweck nicht mehr weiterverfolgt werden? Wurden Bemühungen unternommen, um neue Stiftungsräte zu finden? Was sind die Gründe, weshalb der Stiftung kein Vermögen mehr zufliesst?).
- Idealerweise werden mit dem Aufhebungsgesuch weitere Unterlagen eingereicht, wie z.B. der Aufhebungsbeschluss (Protokoll oder Zirkularbeschluss je nach Statuten), der Schuldenruf, sowie die ausstehenden Unterlagen der Jahresberichterstattung (weitere Angaben dazu s. bei den Fragen "Welches sind die Schritte bei einer ordentlichen Liquidation?" oder "Welches sind die Schritte bei einer vereinfachten Aufhebung?").
- Die ESA nimmt mit Ihnen Kontakt auf bezüglich der weiteren Schritte.
Die ESA entscheidet im Falle einer Aufhebung in jedem Fall individuell, welche Unterlagen für welche (ausstehenden) Geschäftsjahre noch einzureichen sind. Grundsätzlich gilt:
- Die Jahresberichterstattung ist bis zum Datum des (begründeten) Aufhebungsgesuchs geschuldet (= grundsätzlicher Stichtag). Eine Voranfrage bzw. Vorinformation an die ESA zu einer Aufhebung gilt nicht als Stichtag.
- Wird ein Aufhebungsgesuch in den ersten drei Monaten des Jahres gestellt, kann die ESA je nach den Umständen ein Langjahr gewähren. Die Jahresberichterstattung für das angebrochene Jahr wäre in einem solchen Fall nicht mehr separat geschuldet, sondern könnte zusammen mit dem vorangehenden Jahr eingereicht werden (bspw. 1.1.2022 – 31.3.2023). Dies gilt hauptsächlich für Stiftungen, die im angebrochenen Jahr nicht mehr aktiv waren.
- Es muss eine nicht revidierte Schlussrechnung eingereicht werden. Liegt eine aktuelle Jahresberichterstattung vor, gilt die darin enthaltene Jahresrechnung als Schlussrechnung. Verfügt die ESA über keine Jahresrechnung des letzten Berichtsjahres, muss im Einzelfall abgeklärt werden, ob eine revidierte / nicht revidierte Schlussrechnung eingereicht werden muss.
- Die ESA verlangt unter Umständen dennoch eine revidierte Schlussrechnung, da eine Revision im Rahmen der jährlichen Berichterstattung geschuldet ist. Somit ist im Einzelfall frühzeitig mit der ESA abzuklären, ob eine (zusätzliche) Revision durchgeführt werden muss.
- Bsp. 1: Die Stiftung hat bereits eine Revision für das Geschäftsjahr per 31.12.2022 durchgeführt. Das Aufhebungsgesuch stellt sie Mitte Mai 2023 und gibt darin u.a. an, dass sie immer noch aktiv ist und entsprechend auch noch über ein bestimmtes Vermögen verfügt. Die ESA ordnet daraufhin noch eine Revision für den Zeitraum 1.1.2023 – 30.4.2023 an.
- Bsp. 2: Die Stiftung hat bereits eine Revision für das Geschäftsjahr per 31.12.2022 durchgeführt. Das Aufhebungsgesuch stellt sie Ende März 2023 und gibt darin an, dass sie seit Ende 2022 inaktiv ist. Die ESA verlangt daraufhin zusätzlich zur Jahresberichterstattung 2022 einen möglichst zeitnahen Kontoauszug.
Wenn Sie als Stiftungsrat die Stiftung nicht mehr weiterführen können oder sich die Verhältnisse derart verändert haben, so dass die Stiftung ihren statutarischen Zweck langfristig nicht mehr wahrnehmen kann, gibt es grundsätzlich die folgenden vier Möglichkeiten:
- Ordentliche Liquidation
- Vereinfachte Aufhebung
- Vermögensübertragung (z.B. an eine Dachstiftung) und Aufhebung
- Fusion mit einer anderen Stiftung
Grundsätzlich werden Stiftungen im ordentlichen Liquidationsverfahren, analog zur Liquidation einer Aktiengesellschaft (vgl. Art. 739 ff. OR) aufgehoben.
Bei Vorliegen von einfachen und transparenten Verhältnissen hat die ESA eine Praxis entwickelt, wonach eine Stiftung unter bestimmten Voraussetzungen ohne ordentliches Liquidationsverfahren aufgehoben werden kann.
1. Die ESA erlässt eine erste Verfügung (Aufhebung mit Liquidation), mit der die Stiftung in Liquidation gesetzt wird. Folgende Schritte gehen der Verfügung voran:
- ein begründeter Aufhebungsantrag wurde eingereicht;
- ein gesetzes- und statutenkonformer Aufhebungsbeschluss des Stiftungsrats liegt vor;
- der Stiftungsrat hat genaue Angaben gemacht über die (statutenkonforme) Verwendung des Restvermögens (Name, Adresse der Destinatäre)
- ein Stiftungsratsbeschluss über die Liquidatoren, deren Zeichnungsrecht und die Liquidationsadresse der Stiftung;
- die ESA stimmt der Aufhebung zu.
2. Nachdem die Stiftung in Liquidation gesetzt wurde, führen die Liquidatoren die notwendigen Liquidationshandlungen durch und beenden die noch laufenden Geschäfte und Projekte der Stiftung. Die Liquidatoren informieren dabei die ESA über wichtige Ereignisse und reichen einen Zwischenbericht ein, falls die Liquidation länger als 6 Monate dauert.
3. Nach Abschluss der Liquidationshandlungen reichen die Liquidatoren einen Schlussbericht und folgende Unterlagen ein:
- Schlussrechnung (bestehend aus Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang), welche an die letzte revidierte Jahresrechnung anschliesst;
- Belege über die Durchführung und das Resultat des Schuldenrufs im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB);
- Bestätigung eines zugelassenen Revisionsexperten, wonach die Schulden getilgt sind und angenommen werden kann, dass keine Interessen Dritter gefährdet werden (vgl. Art. 745 Abs. 3 OR);
- den Beleg betreffend Überweisung des Restvermögens können die Liquidatoren der ESA bereits mit dem Schlussbericht zustellen.
4. Nach Erhalt und Prüfung des Schlussberichts verfügt die ESA abschliessend die Löschung der Stiftung und weist das Handelsregisteramt zur Löschung der Stiftung im Handelsregister an.
1. Die ESA erlässt eine einzige Verfügung (Aufhebung der Stiftung und Löschung im Handelsregister). Folgende Schritte gehen der Verfügung voran:
- ein begründeter Aufhebungsantrag wurde eingereicht;
- ein gesetzes- und statutenkonformer Aufhebungsbeschluss des Stiftungsrates liegt vor;
- der Stiftungsrat hat genaue Angaben gemacht über die (statutenkonforme) Verwendung des Restvermögens (Name, Adresse der Destinatäre);
- verfügt die Stiftung nur noch über ein geringes Vermögen (d.h. unter Fr. 4000.-??), ist der ESA schriftlich zu bestätigen, dass der Stiftungsrat die Kosten für die Aufhebung übernehmen wird;
- eine nicht revidierte Schlussrechnung (bestehend aus Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang), welche an die letzte revidierte Jahresrechnung anschliesst (s. dazu auch oben unter "Aufhebung" und "Jahresberichterstattung";
- allfällige Stiftungstätigkeiten im aktuellen Geschäftsjahr, für welches keine Berichterstattung vorliegt, sind im Sinne eines Tätigkeitsberichts darzulegen oder der Stiftungsrat hat zu bestätigten, dass die Stiftung inaktiv war;
- Belege über die Durchführung und das Resultat des Schuldenrufs im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB);
- der Beleg betreffend Überweisung des Restvermögens kann auch noch nach Erlass der Aufhebungsverfügung (unter Fristansetzung) eingereicht werden.
2. Für die notwendigen Aufhebungshandlungen ist der Stiftungsrat verantwortlich.
3. Mit der Aufhebungsverfügung der ESA wird das Handelsregisteramt angewiesen die Stiftung im Register zu löschen.
Die Kosten für das Aufhebungsverfahren richten sich nach der Verordnung über die Gebühren der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht vom 19. November 2014 (GebV-ESA). Für die Aufhebung einer Stiftung bewegt sich der Gebührenrahmen zwischen CHF 1000 – 5'000. Vorbehalten bleiben die Gebühren für noch offene Prüfungen von Jahresberichterstattungen, des Handelsregisteramts, für den Schuldenruf im SHAB sowie gegebenenfalls der Revisionsstelle bzw. Revisionsexperten.
Allenfalls ist es sinnvoll, dass die Stiftung bezüglich der Kosten für das Aufhebungsverfahren entsprechende Rückstellung bildet.
Für steuerrechtliche Fragen (z.B. im Zusammenhang mit der Verwendung des Restvermögens) ist die ESA nicht zuständig. Bitte wenden Sie sich dazu an die zuständige Steuerbehörde: www.steuerkonferenz.ch/?Links:Websites_der_Kantone
Wird eine Stiftung trotz formeller Aufhebung durch die ESA längere Zeit nicht im Handelsregister gelöscht, hat dies oft mit steuerrechtlichen Fragen zu tun. Die Löschung fällt in den Kompetenzbereich des Handelsregisters. Bitte wenden Sie sich für Fragen in diesem Zusammenhang daher an das zuständige Handelsregister: www.zefix.ch/de/hra
Gebühren
Nach der Verordnung vom 1. November 2023 über die Gebühren der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht (GebV-ESA; SR 172.041.18) muss eine Gebühr bezahlen, wer Dienstleistungen der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht in Anspruch nimmt. Die aktuell geltenden Gebührenansätze finden sich alle in der GebV-ESA.
Das kommt darauf an, ob eine Vorprüfung erfolgt und ob nebst den Statuten auch noch Reglemente zu begutachten sind. Die detaillierten Gebührenrahmen finden sich in Art. 3 Abs. 1 GebV-ESA. In der Regel ist bei der ESA für die Errichtung einer Stiftung mit Gebühren zwischen 2500 und 5000 Franken zu rechnen.
Vorerst soll die Fristverlängerung kostenlos bleiben. Eine Fristverlängerung darf aber nach Art. 3 Abs. 1 Buchstabe i GebV-ESA bis zu maximal 50 Franken kosten.
Die ESA muss nach Art. 3 Abs. 1 Buchstabe e die Gebühr für die Prüfung der Jahresberichterstattungen je nach Komplexität der Jahresberichterstattung festlegen. Dies deshalb, weil die Komplexität massgebend dafür ist, welcher Aufwand ungefähr für die Prüfung anfallen darf. Eine Erfassung der aufgewendeten Zeit erfolgt nicht. Die ESA muss also festlegen, ob es sich um einfache, mittlere oder komplexe jährliche Berichterstattungen handelt und jede dieser Komplexitätsstufen wird mit einer fixen Gebühr abgegolten:
- Einfache Jahresberichterstattungen haben eine Gebühr von 750 Franken zur Folge,
- mittel komplexe kosten 1300 Franken
- komplexe Jahresberichterstattungen haben eine Gebühr von 2000 Franken zur Folge.
Die ESA schätzt die Komplexität dabei entweder manuell oder mithilfe des IT-Systems basierend auf diversen Kriterien ein, wie namentlich die Vergangenheit der Stiftung, die Komplexität der Stiftung, Vermögen und Risiken der Stiftung, der Revisionsberichtserstattung oder der Umfang der Dokumente. Denkbar ist auch, dass eine Schwerpunktsetzung der ESA bei der Prüfung eine Rolle spielt, etwa wenn die ESA beschliesst, ein bestimmtes Segment von Stiftungen genauer zu prüfen und damit die Jahresberichterstattungen dieser Stiftungen in ihrem Komplexitätsgrad höher einstuft.
Was den Aufwand, der bei der Prüfung einer kompletten Jahresberichterstattung investiert werden darf, angeht, so sind im Allgemeinen die folgenden Tätigkeiten angemessen:
- Supportarbeiten des Sekretariats vor Eintreffen der Jahresberichterstattung: Es sind Fragen der Stiftung zu beantworten bspw. hinsichtlich des Eingabekanals oder materiell zu beantwortende Fragen zu den Eingabeformularen. Regelmässig sind auch Fristverlängerungsgesuche zu bearbeiten.
- Sekretariatsarbeiten bei Eintreffen der Jahresberichterstattung: Hier fallen die Bearbeitung der eingehenden digitalen und analogen Post, die Kontrolle der Vollständigkeit der Eingänge, allenfalls das Einholen fehlender Unterlagen und das Mahnen an. Gleichzeitig müssen die teilweise noch in Papierform vorliegenden und neu digitalen Akten für die Kontrolle aufbereitet werden.
- Die Durchsicht der Urkunde und der Statuten sowie anderer Dokumente wie etwa Reglemente der Stiftung zur Vorbereitung der Prüfung des Jahresberichts durch die zuständige Juristin bzw. den zuständigen Juristen.
- Lesen und Prüfen der eingereichten Protokolle des Stiftungsrats durch die Juristinnen und Juristen und Juristen inkl. Abgleich mit dem Eintrag im Handelsregister. Allenfalls erfolgen Recherchen nach Personen und Tätigkeiten.
- Die Juristinnen und Juristen lesen und prüfen den Tätigkeitsbericht der Stiftung inkl. Stichproben und Webrecherchen zu erwähnten Tätigkeiten und Personen.
- Lesen und Prüfen des Jahresabschlusses durch die Juristinnen und Juristen inkl. Anhang sowie des Revisionsberichts, zuzüglich punktueller Recherchen zu Vergabungen, Destinatären oder anderen Ausgaben. Punktuell ist es nötig, Zahlungseingänge nachzuverfolgen. Zudem wird kurz kontrolliert, ob die verantwortlich zeichnenden Revisorinnen und Revisoren im Register der Revisionsaufsichtsbehörde RAB aufgeführt und somit zugelassen sind.
- Die Juristinnen und Juristen verfassen sodann die Prüfschreiben, fordern Informationen nach, stellen Fehler formell fest und bringen Empfehlungen für die Stiftung an. Gegebenenfalls verlangen sie Korrekturen, machen Hinweise, welche die Stiftung künftig in ihrer Berichterstattung beachten muss und leiten gegebenenfalls Massnahmen ein.
- In unklaren Fällen, bei Stiftungen, die unter verstärkter Beobachtung der ESA stehen oder wenn die Einleitung von Massnahmen absehbar ist, nehmen die Juristinnen und Juristen Rücksprache mit ihren zuständigen Vorgesetzten.
- Es folgen die Abschlussarbeiten des Sekretariats. Die ausgehende Post (digital oder Papier) wird erledigt und die Prüfschreiben werden allenfalls noch angepasst. Es erfolgt die Rechnungsstellung und eine allgemeine Kontrolle.
- Den Juristinnen und Juristen obliegt schliesslich das sog. Follow-Up zur Prüfung: Es müssen Nachfragen seitens der Stiftung beantwortet werden, die von der Stiftung nachgereichten Informationen müssen geprüft und gegebenenfalls nächste Schritte eingeleitet werden. Allfällige Massnahmen sind zu begleiten und zudem ist allenfalls Meldung an die RAB bei Fehlern des Revisionsorgans sowie Meldung an MROS bei Verdacht auf Geldwäscherei zu machen.
S. dazu auch den Erläuternden Bericht zur Totalrevision der GebV-ESA.
Die erste Mahnung ist kostenlos. Nach Art. 3 Abs. 2 GebV-ESA wird für eine zweite oder spätere Mahnung eine pauschale Gebühr von 150 Franken erhoben.
Varia
Klassische Stiftungen müssen im Handelsregister eingetragen sein. Über www.zefix.ch können die entsprechenden Handelsregister-Einträge abgerufen werden. Die Einträge enthalten auch den Hinweis auf die zuständige Stiftungsaufsicht. Diejenigen Stiftungen, die der Aufsicht der ESA unterliegen, sind zudem auch im Stiftungsverzeichnis der ESA aufgeführt. Die ESA nimmt die Aufsicht über klassische Stiftungen wahr, die gesamtschweizerisch und/oder international tätig sind. Davon ausgeklammert sind die Vorsorgeeinrichtungen.
Ja. Nach der Praxis der ESA ist zuerst einmal das Anfangsvermögen (Netto-Barvermögen) von mindestens CHF 50'000 auf ein Konto, lautend auf den Namen der Stiftung, bei einer Bank in der Schweiz, einzubezahlen.
Aber auch danach gilt, dass jede Stiftung unter Aufsicht der ESA mindestens ein Konto lautend auf den Namen der Stiftung bei Bank in der Schweiz führen muss.
Wenn es sich von der Tätigkeit der Stiftung her rechtfertigt, Konti im Ausland zu führen, sind zusätzlich auch Konti im Ausland möglich. Die ESA geht davon aus, dass die Mehrheit der Transaktionen über ein Konto bei einer Schweizer Bank abgewickelt werden.
Die ESA weist darauf hin, dass dieses Thema auch einen Einfluss auf die Bewertung der Risiken der Stiftung und auf die Einschätzung der Komplexität einer Stiftung und ihrer Jahresberichterstattung hat.
Die D&O-Versicherung („Directors and Officers“-Versicherung) soll Schutz bieten für Vermögensschäden, die durch Pflichtverletzungen eines Organmitglieds entstehen und für die das Organmitglied von der Stiftung oder allenfalls geschädigten Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Der Versicherungsvertrag wird üblicherweise von der Stiftung als Versicherungsnehmerin abgeschlossen und durch sie finanziert. Versicherte Personen und somit Inhaber des Anspruchs gegen die Versicherung auf Abwehrschutz und Freistellung sind dagegen die Organmitglieder.
Die ESA hält grundsätzlich den Abschluss solcher Organhaftpflichtversicherungen für zulässig. Dies gilt auch für die Übernahme der Versicherungsprämien, die allerdings in der Jahresrechnung auszuweisen sind und angesichts der Finanzkraft und Tätigkeit der Stiftung angemessen sein müssen.
Wie bei allen der Aufsicht der ESA unterstellten Stiftungen bezieht sich die Prüfung der ESA gemäss Art. 84 Abs. 2 ZGB ausschliesslich auf die zweckentsprechende Mittelverwendung der Stiftung. Von der Prüfung insb. nicht erfasst sind der Anlegerschutz sowie allfällige weitere finanzmarktrechtlich relevante Themen. Sodann liegt es in der alleinigen Verantwortung des Stiftungsrats, die Rechtskonformität sämtlicher Tätigkeiten der Stiftung und allfälliger Tochtergesellschaften im In- und Ausland zu prüfen und sicherzustellen. Namentlich stellt der Stiftungsrat eine der Tätigkeit gebührende Compliance, Governance und Risikoanalyse sicher und überwacht diese laufend.
Achtung: Hinweise auf eine Aufsicht durch die Schweizer Behörden (z.B. auf der Website der Stiftung oder der Tochtergesellschaften) dürfen nicht irreführend sein und dürfen nicht einen nicht vorhandenen Anlegerschutz implizieren. Die strategischen und operativen Aktivitäten liegen in der alleinigen Verantwortung des Stiftungsrates.
Bei der ESA funktioniert das ganz einfach:
- Fristerstreckungen können Sie ganz einfach innert der geltenden Frist beantragen. Am einfachsten ist es via EasyGov und vorerst sind Fristerstreckungen noch kostenlos. Die andere Variante ist via Formular D per Post. Die erste Fristverlängerung wird üblicherweise gewährt. Sie ist innerhalb der laufenden Frist zu beantragen. Diese erste Fristverlängerung beträgt immer 45 Tage.
- Die zweite, sog. «ausserordentliche», Fristverlängerung gewähren wir nur in sinnvoll begründeten Fällen. Diese Fristverlängerung ist innerhalb der geltenden gewährten ersten Fristverlängerung zu beantragen. Hier können Sie einen Datumswunsch eintragen.
- Wenn Sie die Frist verpasst haben und sich im Mahnverfahren befinden, sind keine Fristverlängerungen mehr möglich, da die Frist verstrichen ist und somit nicht mehr verlängert werden kann. Um die Pendenz zu erfüllen haben Sie bis zur in der Mahnung kommunizierten neuen Frist Zeit (üblicherweise 30 Tage).
- Die erste Mahnung ist kostenlos. Die zweite Mahnung sowie alle weiteren Mahnungen kosten jeweils 100 Fr. für analog mit der ESA kommunizierende Stiftungen bzw. 80 Fr. für alle, die via EasyGov kommunizieren.
Ist die Stiftung Begünstigte eines Nachlasses, bitten wir Sie, uns die folgenden Informationen und Dokumente zukommen zu lassen:
- Kopie des gesamten Testaments des Verstorbenen;
- Kopie des vollständigen Inventars des Nachlasses.
Die zwei wichtigsten Schweizer Verbände, in denen sich Schweizer Stiftungen organisieren können, sind die folgenden beiden:
- ProFonds ist der schweizerische Dachverband der gemeinnützigen Stiftungen und anderer NPO. proFonds ist ein Verein nach schweizerischem Recht mit Sitz in Basel. Als Mitglieder können gemeinnützige Stiftungen sowie andere juristische und natürliche Personen aufgenommen werden. ProFonds ist online zu finden unter https://www.profonds.org.
- SwissFoundations ist eine Mitgliederorganisation von Förderstiftungen für Förderstiftungen. SwissFoundations ist ein Verein nach schweizerischem Recht. Eine Mitgliedschaft bei SwissFoundations steht gemeinnützigen Förderstiftungen offen, die ihren Sitz in der Schweiz oder Liechtenstein haben, über ein eigenes Vermögen verfügen und dieses oder Erträge daraus für gemeinnützige Zwecke einsetzen. SwissFoundations ist online zu finden unter https://www.swissfoundations.ch.
Ja, in der Schweiz gibt es auch Dachstiftungen. Dabei werden unter dem Dach einer gemeinnützigen, steuerbefreiten Stiftung sog. "Unterstiftungen", "unselbständige Stiftungen" oder "Stiftungsfonds" mit individuellem Namen und Förderzweck errichtet. Die Bezeichnung dieser nicht selbständigen Stiftungen ist in der Schweiz uneinheitlich und nicht geregelt. Die Dachstiftung verwaltet diese unselbständigen Stiftungen, besorgt meist die Geschäftsführung und stellt die zweckkonforme Verwendung der Mittel sicher.
Eine nicht vollständige Übersicht findet sich hier: www.dachstiftungen.ch
Kontakt
EasyGov Service Desk (8-22) - nur techn. Probleme mit EasyGov:
- Tel.
- +41 58 467 11 22
Chatbot Esi: www.fragesi.ch - alle Fragen
Sekretariat ESA (Mo-Fr 9-12) - allg. und rechtliche Fragen:
- Tel.
- +41 58 469 00 00
Postfach, 1211 Genf 26
Standort, Beschwerden, Pakete: Monbijoustr. 51A, 3003 Bern