In Zusammenhang mit Rassismus und rassistischer Diskriminierung ist bereits die Verständigung auf die Begriffe eine Herausforderung und kann mit politischen und rechtlichen Konsequenzen verbunden sein. Ihre Aushandlung ist Teil der inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Thema.
Für einen vertieften Einblick in die wichtigsten Begriffe im Zusammenhang mit dem Thema Rassismus und deren Verwendung im nationalen und internationalen Kontext empfehlen wir die Lektüre der Studie von Tarek Naguib: die Fachstelle für Rassismusbekämpfung liess diese interne Studie zu den wichtigsten Begriffen in Zusammenhang mit dem Thema Rassismus und zu deren Verwendung im nationalen und im internationalen Kontext 2014 in Zusammenarbeit mit Expertinnen und Experten des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) erarbeiten.
Für Daten zu rassistischer Diskriminierung und Rassismus konsultieren Sie das Monitoring der FRB Rassismus in Zahlen
Nachstehend sind die von der Fachstelle für Rassismusbekämpfung (FRB) verwendeten Arbeitsdefinitionen aufgeführt.
Grundbegriffe
Rassismus bezeichnet eine Ideologie und/oder Praxis, die Menschen aufgrund ihrer Physiognomie und/oder ihrer tatsächlichen oder zugeschriebenen ethnischen, nationalen oder religiösen Zugehörigkeit einteilt und hierarchisiert. Menschen werden nicht als Individuen behandelt, sondern als Mitglieder pseudo-natürlicher Gruppen («Rassen»). Als solche werden ihnen kollektive und unveränderbare minderwertige moralische, kulturelle oder intellektuelle Eigenschaften zugeschrieben.
Dies beinhaltet auch die nicht zwingend ideologisch fundierte oft unabsichtliche oder sogar unbewusste Hierarchisierung von Menschen und Bevölkerungsgruppen, welche gesellschaftliche Strukturen, Institutionen und Dynamiken prägt und zu Machtverhältnissen, Ausgrenzungen und Privilegien führt oder diese aufrechterhält.
Rassismus lässt sich nicht allein auf (böswilliges) Handeln Einzelner zurückführen, sondern wird historisch, sozial und kulturell vermittelt und ist in den gesellschaftlichen Strukturen verankert (siehe struktureller Rassismus). Rassismus ist folglich ein gesamtgesellschaftliches Problem, welches als solches angegangen werden muss.
Rassismus manifestiert sich:
- in Vorurteilen, Stereotypen, Feindlichkeit oder Aggressionen
- in Formen institutioneller und struktureller sowie direkter oder indirekter Diskriminierung
- in rassistisch motivierten strafbaren Handlungen (Hassverbrechen) wie Angriffe auf die körperliche Integrität oder das Eigentum von Personen oder Institutionen
- mündlichen und schriftlichen Äusserungen und Hetze, die zu Gewalt, Hass oder Diskriminierung aufstacheln (Hassrede)
Zu den rechtlichen Grundlagen siehe: Recht und Beratung
Rassifizierung umschreibt den Prozess der Zuschreibung und Verankerung von Unterschieden aufgrund rassistischer Vorstellungen. Menschen und Bevölkerungsgruppen werden demnach aufgrund tatsächlicher oder vermeintlicher körperlicher, sozialer oder geistiger Merkmale kategorisiert, stereotypisiert und hierarchisiert. Der Begriff «Rassifizierung» wird verwendet, um die soziale Konstruktion von «Rasse» zu unterstreichen.
Rassismus und Rassifizierung lassen sich nicht voneinander trennen, weil mit der Rassifizierung die Verteilung von Macht und damit die Ausübung von Herrschaft einhergeht. Die Rassifizierung dient in diesem Sinn der Legitimation unbewusster oder bewusster rassistischer Handlungen.
Rassistische Diskriminierung bezeichnet jede Handlung oder Praxis, die Menschen aufgrund tatsächlicher oder zugeschriebener physiognomischer Merkmale, ethnischer Herkunft, kultureller Eigenschaften und/oder religiöser Zugehörigkeit ungerechtfertigt benachteiligt, demütigt, bedroht oder an Leib und Leben gefährdet.
Rassistische Diskriminierung muss nicht zwingend ideologisch begründet sein.
Struktureller Rassismus bezeichnet eine gesellschaftlich verankerte Benachteiligung oder Ausgrenzung rassifizierter Gruppen. Er zeigt sich in Werten, Handlungen und Normvorstellungen, die historisch gewachsen sind. Oft wird dies in der öffentlichen Wahrnehmung als «normal» hingenommen oder kaum hinterfragt, und prägt auch Gesellschaft, Institutionen oder Unternehmen. Struktureller Rassismus führt tendenziell zur Vervielfältigung von bestehenden Ungleichheiten.
Den Gegenpol dazu bildet die strukturelle Privilegierung: führende gesellschaftliche Gruppen und Schichten sind sich ihrer Privilegien nicht bewusst und betrachten diese als «natürlich» gegeben (im US-amerikanischen Diskurs: White Privilege).
Mit strukturellem Rassismus können weitergehend auch durch Tradition, Sozialisation und Erziehung geprägte Welt- und Menschenbilder bezeichnet werden, die weitgehend unbewusst Werte, Einstellungen und Handlungen prägen. Solche impliziten Wertvorstellungen (implicit bias) sind tiefsitzend, sie können nicht allein durch punktuelle, personenbezogene Massnahmen verändert werden, sondern erfordern eine kontinuierliche Hinterfragung von gesellschaftlichen Strukturen, damit mögliche Diskriminierungen erkannt und angegangen werden können.
Institutioneller Rassismus bezeichnet eine in einer Institution und ihrer Kultur verankerte Ausgrenzung und Benachteiligung bestimmter Gruppen, welche als «normal» hingenommen und deshalb auch nicht unbedingt wahrgenommen oder hinterfragt wird. Wenn Abläufe oder Regelungen von Institutionen oder Organisationen gewisse Personen und Gruppen in besonders benachteiligender Weise treffen und ausgrenzen, spricht man von institutioneller Diskriminierung. Institutionelle Diskriminierung liegt auch dann vor, wenn der Staat nicht allen Bevölkerungsgruppen gegenüber seiner Schutz- und Fürsorgepflicht gleichermassen nachkommt.
Institutionelle Diskriminierung liegt weiter vor, wenn eine Institution ihre Mitarbeitenden sowie ihre Adressaten und Adressatinnen ungenügend vor Diskriminierungen schützt (etwa durch Richtlinien und Sanktionen, Weiterbildungen und abgesicherte Arbeitsprozesse).
Was ist Rasse?
«Rasse» ist eine soziale Konstruktion mittels derer die Zugehörigkeit bzw. Nichtzugehörigkeit von Menschen zu einer Gruppe oder zur Bevölkerung definiert und/oder legitimiert wird.
Mit dem aus den Naturwissenschaften entliehenen Begriff werden in sozialwissenschaftlicher Anwendung sozioökonomische, kulturelle oder religiöse Ungleichheiten als biologisch gegeben erklärt und physiologische, genetische, soziale, kulturelle, symbolische und intellektuelle Unterschiede begründet, um Menschen auszugrenzen und ihnen Menschenrechte und Menschenwürde abzusprechen.
Zum Begriff «Rasse»
Der Begriff «Rasse» ist im europäischen, insbesondere im deutschen Sprachraum, aus historischen Gründen (Nationalsozialismus) verpönt. In internationalen Vertragswerken ist er aber als Diskriminierungsmerkmal etabliert, weshalb er auch in den rechtlichen Bestimmungen der meisten Länder und der Schweiz (Art. 8 BV, Art. 261bis StGB) aufgeführt bleibt.
Wenn der Begriff "Rasse" im Französischen verwendet wird, z. B. in der wissenschaftlichen Literatur, bezieht er sich ausschliesslich auf ein soziales Konstrukt und nicht auf eine biologische Realität. In der Regel wird er in Anführungszeichen gesetzt und weiter umschrieben.
In den englischsprachigen Ländern, insbesondere in den USA und Kanada, hat der Begriff «Rasse» einen semantischen Wandel vollzogen. Er wird heute verwendet, um jene Bevölkerungsgruppen zu bezeichnen, die Opfer struktureller rassistischer Diskriminierung geworden sind, deren Auswirkungen noch immer spürbar sind. Im Deutschen wird vermehrt der englische Begriff Race verwendet, um die soziale Konstruiertheit der Kategorie (Rassifizierung) zu verdeutlichen.
Bis heute konnten sich keine alternativen Begriffe oder Umschreibungen durchsetzen (z.B. Ethnie, Herkunft), welche alle mit dem Begriff «Rasse» eingeschlossenen Merkmale griffig umfassen und einen gleichbleibenden rechtlichen Schutz vor rassistischer Diskriminierung gewährleisten können. (siehe dazu die juristische Studie «Der Begriff Rasse im Schweizerischen Recht» (pdf) von 2019)
Spezifische Rassismen
Anti-Schwarzer Rassismus bezieht sich spezifisch auf das Merkmal der Hautfarbe und auf andere physiognomische Merkmale, die sichtbar und unwandelbar sind. Dabei wird das Individuum auf seine Physiognomie reduziert, andere Persönlichkeitsmerkmale wie «ethnische» oder religiöse Zugehörigkeit, Herkunft, Bildung oder sozioökonomischer Status sind sekundär.
Rassismus gegenüber Schwarzen Menschen bildet den Kern der rassistischen Ideologien des 18. und 19. Jahrhunderts, die der Rechtfertigung der kolonialen Herrschaftssysteme und der Versklavung dienten. Die durch Kolonialismus und Versklavung geprägten Bilder sind bis heute prägend für die Wahrnehmung Schwarzer Menschen und die Zuschreibung ihrer gesellschaftlichen Position.
Weiterführend: FRB Thema
Antimuslimischer Rassismus bezeichnet eine ablehnende oder feindliche Haltung und Einstellung gegenüber Menschen, die sich als Musliminnen oder Muslime bezeichnen oder als solche wahrgenommen werden.
Dem antimuslimischen Rassismus liegt ein ausschliessendes Wir-Sie Weltbild (Ideologie) zugrunde, das auf historisch gewachsenen Zerrbildern und negativen Stereotypen gegenüber Menschen aus dem als islamisch wahrgenommenen, arabischen oder orientalischen Raum beruht.
Weiterführend: FRB Thema
Antisemitismus wird heute als Oberbegriff und zum Teil als Synonym für alle Formen antijüdischer Haltungen und Einstellungen verwendet und drückt eine ablehnende Haltung oder Einstellung gegenüber Menschen aus, die sich als Jüdinnen und Juden bezeichnen oder als solche wahrgenommen werden.
Er stellt im Rahmen des Rassismus ein spezifisches Phänomen dar, weil mit ihm anhand einer religiösen Zugehörigkeit (auf welche sich die Judenfeindlichkeit / Antijudaismus bezieht) eine Volkszugehörigkeit (auf welche sich der Antisemitismus bezieht) zugeschrieben wird. Dem Antisemitismus liegt ein ausschliessendes Wir-Sie Weltbild (Ideologie) zugrunde, das sich in Verschwörungsdiskursen äussert und von historisch gewachsenen Zerrbildern und negativen Stereotypen des «Juden» geprägt ist: «Juden» werden als Kollektiv betrachtet, das konspiriert, um der Menschheit zu schaden bzw. sie zu beherrschen und das in der Gesellschaft, in der es lebt, wesensfremd und destruktiv bleibt.
Antisemitismus umfasst neben den unter Rassismus genannten Erscheinungsformen auch die Leugnung, Verharmlosung und Rechtfertigung des Holocaust/der Shoah.
Vgl. die ausführliche Definition im Bundesratsbericht zum Postulat Rechsteiner (19.3942) «Antisemitismus-Definition der International Holocaust Remembrance Alliance (IHRA)». Diese erweitert und präzisiert die Arbeitsdefinition von Antisemitismus der International Holocaust Remembrance Alliance (IHRA).
Weiterführend: FRB Thema
Rassismus gegenüber Jenischen, Sinti/Manouches und Roma bezeichnet eine ablehnende oder feindliche Haltung und Einstellung gegenüber Menschen, die sich als Jenische, Sinti oder Roma bezeichnen oder als solche wahrgenommen werden.
Rassismus gegenüber Jenischen, Sinti/Manouches und Roma liegt ein ausschliessendes Wir-Sie Weltbild (Ideologie) zugrunde, das von historisch gewachsenen, negativen Bildern geprägt ist.
Rassismus gegenüber Jenischen, Sinti/Manouches und Roma umfasst neben den unter Rassismus genannten Erscheinungsformen auch die gesellschaftliche Ausgrenzung und die Verweigerung der Grundlagen zu eigenständiger (manchmal - aber nicht immer - fahrender) Lebensweise. Historisch hat er sich als ökonomische, gesellschaftliche oder staatliche Diskriminierung, politische Verfolgung bis hin zu Vertreibung, Internierung, Kindswegnahme, Zwangssterilisierung oder staatlich organisiertem Völkermord, z.B. unter dem NS-Regime, manifestiert.
Oft wird für Rassismus gegenüber Jenischen, Sinti/Manouches und Roma der Begriff Antiziganismus verwendet. Das ist ein in Anlehnung an Antisemitismus gebildeter, seit den 1980er Jahren verwendeter Begriff zur Bezeichnung der von Stereotypen und Feindschaft geprägten Einstellung gegen Jenische, Sinti, Roma und andere Personen und Gruppen, die mit dem Stigma «Zigeuner» versehen werden. Der Begriff ist umstritten, weil er die rassistische Fremdbezeichnung enthält.
Weiterführend:
Mit Fremdenfeindlichkeit (Xenophobie) wird eine auf Vorurteile und Stereotype gestützte, feindliche Haltung bezeichnet gegenüber bestimmten als «fremd» wahrgenommenen Gruppen, die historisch und in der gegenwärtigen sozialen Wirklichkeit tendenziell ausgegrenzt oder sonst als minderwertig behandelt werden. In diesem Sinn spricht man bei der Feindseligkeit gegenüber ausländischen oder als ausländisch wahrgenommenen Personen auch von Fremdenfeindlichkeit.
«Xenophobie» wird oft als naturgegebenes, unveränderbares Verhalten verstanden und gerechtfertigt. Stigmatisierungsprozesse (siehe auch Rassifizierung) sind aber immer kulturell und sozial bedingt und daher veränderbar.
Der Begriff ist in internationalen Vertragswerken und Dokumenten gebräuchlich (häufig als Begriffspaar racism and xenophobia).
Formen rassistischer Diskriminierung und Rassismus
Direkte oder unmittelbare Diskriminierung liegt dann vor, wenn eine Person aus nicht zulässigen Gründen in einer vergleichbaren Situation gegenüber einer anderen Person benachteiligt wird. Eine Ungleichbehandlung ist dann diskriminierend, wenn sie an Merkmale anknüpft, welche einen wesentlichen und nicht oder nur schwer aufgebbaren Bestandteil der Identität einer Person ausmachen und somit auch die Menschenwürde tangieren (eine nicht abschliessende Aufzählung liefert Art. 8 Abs. 2 BV). Liegen jedoch qualifizierte Rechtfertigungsgründe für die Differenzierung vor, so handelt es sich zwar um eine Ungleichbehandlung, nicht aber um eine Diskriminierung (erstmals 2000 in BGE 126 II 377 E. 6a S. 392 f.).
Als indirekte oder mittelbare Diskriminierung werden Politiken, Praktiken oder gesetzliche Grundlagen bezeichnet, welche trotz ihrer augenscheinlichen Neutralität im Ergebnis zu einer nicht zulässigen Ungleichbehandlung bestimmter Personen oder Gruppen führen (Vgl. BGE 129 I 217 E. 2.1 S. 224 (2003)).
Mehrfachdiskriminierung liegt dann vor, wenn eine Person gleichzeitig aufgrund von mehreren verpönten Merkmalen diskriminiert wird (z.B. aufgrund von physiognomischen Merkmalen oder religiöser Zugehörigkeit, aufgrund des Geschlechts, der sexuellen Identität oder Orientierung, der sozioökonomischen Zugehörigkeit, einer Behinderung oder eines anderen Merkmals).
Intersektionalität beschreibt nicht die additive (Mehrfachdiskriminierung), sondern die verschränkende Wirkung von Diskriminierungen aufgrund unterschiedlicher Merkmale, die sich nicht voneinander trennen lassen und sich gegenseitig bedingen. Das von Kimberlé Crenshaw entwickelte Konzept richtet den Blick vor allem auf die Art und Weise, wie Rassismus, Patriarchat, Klassenzugehörigkeit sowie andere Systeme der Unterwerfung eine nicht auf den ersten Blick sichtbare Ungleichheit konstruiert.
Solche komplexen, intersektionalen Diskriminierungen können mit dem in der Schweiz bestehenden sektoriell ausgestalteten Diskriminierungsschutz nur unzulänglich erfasst werden.
Von Racial Profiling wird gesprochen, wenn eine Person ohne konkretes Verdachtsmoment allein aufgrund von physiognomischen oder anderen sichtbaren Merkmalen und/oder (vermuteter) ethnischer Herkunft oder religiöser Zugehörigkeit von Polizei-, Sicherheits- oder Zollpersonal kontrolliert wird.
Racial Profiling wird als unprofessionell und ineffektiv kritisiert und ist in vielen Ländern gesetzlich verboten.
Verbote und Weiterbildungen allein können implizite Wertvorstellungen (s.o.) und institutionelle Praxen nicht verändern. Polizeiliche Institutionen sind deshalb in der Pflicht, ihre Praxis so anzupassen, dass Vorfälle unabhängig kontrolliert und sanktioniert werden können.
Siehe auch FRB Thema
Als Hassverbrechen werden Handlungen bezeichnet, die durch Hass, Verachtung, Ausgrenzungsabsicht gegenüber einer Person oder Personengruppe motiviert sind.
Die Diskriminierungsabsicht kann rassistisch, frauenfeindlich, homophob etc. begründet sein.
Ein Hassmotiv kann in der Schweiz zu einer Verschärfung der Verurteilung aufgrund einer strafbaren Handlung führen (BGE 133 IV 308). Im Rahmen internationaler Abkommen wird der Schweiz empfohlen, eine Bestimmung in das Strafgesetzbuch aufzunehmen, wonach die Begehung einer Straftat mit rassistischer Motivation einen erschwerenden Umstand darstellt, der mit einer höheren Strafe geahndet wird.
Siehe auch FRB Thema
Mit Hassrede werden Äusserungen gegenüber oder über eine Person oder Personengruppe bezeichnet, welche diese herabsetzt und verunglimpft.
Zwar wird Hassrede auf nationaler und internationaler Ebene intensiv diskutiert, dennoch besteht noch keine einheitliche rechtliche Definition des vielschichtigen Begriffs. Obwohl Hassrede immer abwertend ist, gilt nicht jede Hassrede als gefährlich genug, als dass sie rechtlich unzulässig wäre und einen Eingriff in die Meinungsfreiheit rechtfertigen würde.
In der Schweiz kann Hassrede dennoch von verschiedenen Strafbestimmungen (etwa Art. 173, 174, 177, 180 oder 261bis StGB) oder dem zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutz (Art. 28 ZGB) erfasst sein.
Rassistische Hassrede bezieht sich spezifisch auf die Herabsetzung und Verunglimpfung rassistisch markierter Personen oder Personengruppen.
Hassreden verbreiten sich zunehmend im Internet, was deren rechtliche Ahndung häufig erschwert.
Stahel, 2020: «Status quo und Massnahmen zu rassistischer Hassrede im Internet: Übersicht und Empfehlungen».
Weiterführend: FRB Thema
Letzte Änderung 08.04.2024
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