Recht und Beratung
Die schweizerische Bundesverfassung garantiert allen Menschen, die in der Schweiz leben, das Recht auf Gleichbehandlung (Artikel 8).
Namentlich darf niemand wegen seiner oder ihrer Herkunft, Rasse, Geschlecht, Sprache, Religion oder Lebensform diskriminiert werden.
Das Verbot rassistischer Diskriminierung ist in verschiedenen Gesetzen auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene geregelt.
Letzte Änderung 20.07.2020