Die International Holocaust Remembrance Alliance IHRA definiert Antisemitismus folgendermassen:
«Antisemitismus ist eine bestimmte Wahrnehmung von Juden, die sich als Hass gegenüber Juden ausdrücken kann. Der Antisemitismus richtet sich in Wort oder Tat gegen jüdische oder nicht-jüdische Einzelpersonen und/oder deren Eigentum, sowie gegen jüdische Gemeindeinstitutionen oder religiöse Einrichtungen.»
Aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung mit Sensibilisierungs-, Präventions- und Interventionsarbeit und der Rückmeldung von spezialisierten Beratungsstellen hat die FRB diese Definition präzisiert und erweitert:
Antisemitismus umfasst einerseits rassistisch motivierte strafbare Handlungen (hate crimes) wie z. B. Angriffe auf die körperliche Integrität oder das Eigentum jüdischer Personen und Institutionen sowie mündliche und schriftliche Äusserungen (hate speech).
Die strafrechtliche Erfassung und Ahndung antijüdisch oder antisemitisch motivierter Straftaten stellen, nebst den zivilrechtlichen Rechtsmitteln gegen die Diskriminierung von Jüdinnen und Juden, wichtige Aspekte der nötigen Massnahmen gegen Antisemitismus dar.
Antisemitisch können andererseits auch feindselige Überzeugungen, Vorurteile oder Stereotype sein, die sich – deutlich oder diffus – in der Kultur, der Gesellschaft oder in Einzelhandlungen zeigen und die darauf zielen, die eigene Gruppe über die der jüdischen Gruppe zu stellen oder jüdische Personen und Institutionen zu beleidigen, herabzusetzen oder zu benachteiligen.
Massnahmen in diesem Gebiet sind in allen gesellschaftlichen Bereichen erforderlich: auf Bundes-, Kantons-, Gemeinde- und insbesondere auch auf individueller Ebene. In der Schweiz liegt der Fokus der staatlichen Massnahmen gegen die Diskriminierung von Jüdinnen und Juden, bzw. gegenüber Menschen, die als solche wahrgenommen werden, auf dem Schutz der Menschen bzw. Gruppen von Menschen und nicht auf dem Schutz der Religion als solcher.
(Siehe auch Begrifflichkeiten im Zusammenhang mit Rassismus und rassistischer Diskriminierung)