Der Schutz vor Diskriminierung ist im Artikel 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention EMRK verankert. Er kann allerdings nicht allein gerügt werden, sondern nur in Verbindung mit einem anderen in der Konvention vorgesehenen Recht. So kann zum Beispiel eine Verletzung des Rechts auf Religionsfreiheit mit diskriminierendem Charakter geltend gemacht werden. Diese Beschränkung auf die in der Konvention vorgesehenen Rechte führt aber auch dazu, dass der Diskriminierungsschutz der EMRK namentlich keine wirtschaftlichen und sozialen Rechte abdeckt, da diese nicht in der EMRK geregelt sind.
EMRK-Beschwerdeverfahren
Die Einhaltung der den Vertragsstaaten der EMRK auferlegten Verpflichtungen wird im Rahmen eines Individual- bzw. Staatenbeschwerdeverfahrens kontrolliert.
Die EMRK schuf weltweit erstmals die Möglichkeit, dass Personen, die sich durch eine Behörde in ihren Konventionsrechten verletzt fühlen, bei einem internationalen Gremium, dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, Beschwerde erheben können.