Polizei und Justiz

Die Polizei nimmt sowohl Schutz- wie auch Kontrollfunktionen wahr. Hierzu übt sie in Ausnahmefällen ein staatliches Gewaltmonopol aus, was bedeutet, dass sie in bestimmten Situationen Gewalt anwenden darf. Polizeiliches Handeln bewegt sich dadurch in einem höchst sensiblen Bereich, und es ist zu erwarten, dass sie Gewalt nur mit grösster Zurückhaltung und der Situation angemessen einsetzt. Immer wieder kommt es zu Auseinandersetzungen bezüglich der Qualität ihrer Arbeit, etwa wenn es um diskriminierende Personenkontrollen geht. Im Raum steht aber auch die mangelnde Auseinandersetzung mit Rassismus in der Institution Polizei.

Die Justiz ist zuständig für die Einhaltung des Rechts und setzt sich als rechtsstaatliches Kontrollorgan immer wieder mit Fällen auseinander, in welchen es um strafrechtlich oder auch zivilrechtlich relevante rassistische Vorfälle geht. Als Ordnungsinstanz prägt sie verschiedene Politik- und Lebensbereiche auf struktureller Ebene. Das Rassismusverständnis der Rechtsprechung und des Justizpersonals im Allgemeinen kommt hier genauso zum Tragen wie der Zugang von Betroffenen zur Justiz.

Wo steht die Schweiz

Das Schweizer Recht untersagt ungerechtfertigte Diskriminierung jeder Art. Das Diskriminierungsverbot in der Schweiz geht zurück auf völkerrechtliche Abkommen und ist in der Bundesverfassung (Art. 8 Abs. 2 BV), aber auch in einzelnen Gesetzen verankert. Es nimmt auch Polizei- und Justizinstitutionen in die Pflicht.

Weiterführend: Rechtsratgeber

Herausforderungen und Massnahmen

Institutioneller Rassismus in der Polizei und Justiz in der Schweiz ist bisher ungenügend erforscht. Allgemein scheint es schwierig, über wichtige Institutionen mit hoheitlichen Funktionen entsprechende akademische Studien durchzuführen. Vorhandenes Wissen ist zivilgesellschaftlichen partizipativen Initiativen zu verdanken, welche Erfahrungen von rassifizierten Personen mit der Polizei dokumentieren und juristisch beleuchten. Siehe Allianz Racial Profiling

Letzte Änderung 10.01.2024

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