Wirtschaft und Arbeit

In einem Arbeitsverhältnis stehende, aber auch arbeitssuchende Personen können unterschiedliche Behandlung erfahren, etwa bezüglich Anstellung, Lohn, Weiterbildung, Beförderung, Arbeitsschutz oder Kündigung. Sie können auch Belästigung oder Mobbing erleben. Wenn diese unterschiedliche Behandlung aufgrund von Kriterien wie Herkunft, Hautfarbe oder Religionszugehörigkeit erfolgt, handelt es sich um rassistische Diskriminierung.

Wo steht die Schweiz?

Struktureller Rassismus und daraus resultierende rassistische Diskriminierung im Bereich Arbeit sind hinreichend belegt. Studie zu strukturellem Rassismus Aktuelle Forschung zeigt, dass in der Schweiz insbesondere Personen aus Südosteuropa, dem ehemaligen Jugoslawien und dem südlichen Afrika, teilweise auch aus der Türkei und Portugal bei der Arbeit und Stellensuche von Diskriminierung betroffen sind. Festzuhalten ist, dass oftmals nicht eigentlich die Nationalität oder der Aufenthaltsstatus, sondern die zugeschriebene «Andersartigkeit» ausschlaggebend ist – das zeigt sich auch bei den Beratungsfällen.

Für Betroffene hat rassistische Diskriminierung oft weitreichende, belastende Folgen. Diskriminierung ist verletzend und belastend und führt zu Konflikten im Arbeitsteam. Sie kann sich negativ auf den Betrieb und letztlich auf die Wirtschaft allgemein auswirken, etwa wenn vorhandenes Potenzial trotz Fachkräftemangel nicht genutzt wird. Soziale Spannungen und Ungleichheiten werden insgesamt verschärft. Rassistische Diskriminierung führt nachweislich zu höherer Arbeitslosigkeit, tieferen Löhnen sowie einer Konzentration von rassismuserfahrenen Arbeitskräften in Branchen mit prekären Arbeitsbedingungen und belastender Arbeitstätigkeit, etwa in der Reinigung, der Gastrobranche, im Detailhandel, in Pflegediensten, der Sex-Arbeit oder im Kurierwesen.

Herausforderungen und Massnahmen

In erster Linie sind die Sozialpartner – also Arbeitgebende und Arbeitnehmenden-Verbände verantwortlich dafür, Massnahmen gegen Diskriminierung zu entwickeln. Arbeitgebende haben etwa die Pflicht, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, um die persönliche Integrität der Arbeitnehmenden zu schützen, dazu gehört auch der Schutz vor (rassistischer) Diskriminierung.

Letzte Änderung 17.01.2024

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